ANHANG XXIX VO (EU) 2021/451

ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG DES ZINSRISIKOS IM ANLAGEBUCH

Inhaltsverzeichnis

TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. Struktur 2. Umfang der Berichterstattung 3. Behandlung von festverzinslichen/zinsvariablen Instrumenten 4. Behandlung von Optionen 5. Vorzeichenkonvention 6. Abkürzungen 7. Sonstige Konventionen TEIL II BEWERTUNG DES IRRBB: AUFSICHTLICHE AUSREIẞERTESTS DES EVE UND DER NII UND VERÄNDERUNGEN DES MV (J 01.00) 1. Allgemeine Hinweise 2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen TEIL III AUFSCHLÜSSELUNG DER SENSITIVITÄTSSCHÄTZUNGEN (J 02.00, J 03.00 und J 04.00) 1. Allgemeine Hinweise 2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen TEIL IV ZINSREAGIBLE ZAHLUNGSSTRÖME (J 05.00, J 06.00 und J 07.00) 1. Allgemeine Hinweise 2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen: TEIL V RELEVANTE PARAMETER (J 08.00 und J 09.00) 1. Allgemeine Hinweise 2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen TEIL VI QUALITATIVE ANGABEN (J 10.00 und J 11.00) 1. Allgemeine Hinweise 2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

TEIL I

1.
Struktur

1.1.
Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für das Zinsrisiko im Anlagebuch (Interest Rate Risk in the Banking Book; IRRBB).
1.2.
Dieser Anhang besteht aus fünf verschiedenen Meldebögen:

a)
Bewertung des IRRBB: aufsichtliche Ausreißertests des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge und Veränderungen des Marktwerts (J 01.00);
b)
Aufschlüsselung der Sensitivitätsschätzungen für das Zinsrisiko im Anlagebuch (J 02.00, J 03.00 und J 04.00);
c)
Zinsreagible Zahlungsströme für das Zinsrisiko im Anlagebuch (J 05.00, J 06.00 und J 07.00);
d)
relevante Parameter für die Verhaltensmodellierung (J 08.00 und J 09.00);
e)
qualitative Angaben (J 10.00 und J 11.00).

1.3.
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Anhang enthält weitere Einzelheiten zu allgemeineren Aspekten der Meldungen für die einzelnen Meldebogenblöcke sowie Erläuterungen zu spezifischen Positionen.
1.4.
Die Institute legen die Meldebögen in der Berichtswährung vor, unabhängig von der tatsächlichen Währung der Vermögenswerte, der Schulden und den außerbilanzmäßigen Geschäften. Andere Währungen als die Berichtswährung sind zu dem am Stichtag geltenden Devisenreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) in die Berichtswährung umzurechnen. Die Institute legen die nach den entsprechenden Währungen aufgeschlüsselten Meldebögen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission(1) getrennt vor.
1.5.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 berücksichtigen die Institute bei ihren Berechnungen gegebenenfalls automatische und verhaltensabhängige Optionen, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben.

2.
Umfang der Berichterstattung

Die Institute rechnen ihre Schätzungen des IRRBB hoch und stellen Informationen über ihre Zinsrisiken aus zinsreagiblen Positionen im Anlagebuch im Rahmen der aufsichtlichen Ausreißertests bereit (Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856). Insbesondere berücksichtigen die Institute alle Instrumente nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis f und Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

3.
Behandlung von festverzinslichen/zinsvariablen Instrumenten

Werden für festverzinsliche oder zinsvariable Instrumente getrennte Angaben verlangt, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
„Festverzinsliches Instrument” bedeutet „festverzinsliches Instrument” im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission(2). Insbesondere:

i)
Instrumente ohne bestimmte vertragliche Laufzeit (d. h. unbefristete Produkte), deren Zinszahlungsströme nicht vertraglich oder gesetzlich an die Entwicklung eines externen Referenzwerts oder eines intern verwalteten Index des Instituts gebunden sind, sondern im Ermessen des Instituts oder einer staatlichen Behörde liegen,
ii)
Instrumente mit einer bestimmten vertraglichen Laufzeit, bei denen die Zinszahlungsströme von Beginn an und bis zur Fälligkeit des Instruments festgelegt sind oder bei denen die vertraglich festgelegte Zinsanpassung in über einem Jahr erfolgt, oder wenn Veränderungen ihrer Vergütung — jederzeit während der Laufzeit des Vertrags — im Ermessen des Instituts oder einer staatlichen Stelle liegen.

b)
„Zinsvariables Instrument” bedeutet „zinsvariables Instrument” im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857. Insbesondere:

i)
Instrumente ohne eine bestimmte vertragliche Laufzeit (d. h. unbefristete Produkte), bei denen die Zinszahlungsströme nicht im Ermessen des Instituts oder einer staatlichen Stelle liegen, sondern vertraglich oder gesetzlich an die Entwicklung eines externen Referenzwerts oder eines intern verwalteten Index des Instituts gebunden sind,
ii)
Instrumente mit einer bestimmten vertraglichen Laufzeit, bei denen die Zinszahlungsströme nicht von Beginn an und bis zur Fälligkeit des Instruments festgelegt sind, deren vertragliche Zinsanpassung in weniger als oder in genau einem Jahr erfolgt und bei denen Veränderungen der Vergütung während der Laufzeit des Vertrags nicht im Ermessen des Instituts oder einer staatlichen Stelle liegen.

4.
Behandlung von Optionen

Werden gesonderte Angaben zu Optionen verlangt, legen die Institute die Meldungen wie folgt vor:
a)
eingebettete Optionen zusammen mit ihrem jeweiligen Basisinstrument;
b)
explizite/eigenständige Optionen getrennt von jeder anderen Art von Bilanzpositionen als derivative Instrumente (d. h. diese Optionen sind zusammen mit dem gesicherten Grundgeschäft auszuweisen).

5.
Vorzeichenkonvention

5.1.
Im Allgemeinen geben die Institute die Werte in den Meldebögen mit positivem Vorzeichen an. In Währungseinheiten ausgedrückte Zahlen, die sich auf die Höhe des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, die Höhe der Nettozinserträge und die Höhe des Marktwerts beziehen, sind im Allgemeinen mit positivem Vorzeichen zu melden, unabhängig davon, ob sie sich auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit beziehen, wobei jedoch Ausnahmen zu beachten sind: Diese treten ein, wenn die Höhe des Nettozinsertrags negativ ist, wenn der Zinsaufwand höher ist als die Zinserträge im Basisszenario oder im Falle von Derivaten, bei denen die saldierten Werte der Derivatkontrakte zu melden sind.
5.2.
Die Institute melden die Veränderungen (Δ) des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, der Nettozinserträge und des Marktwerts mit positivem oder negativem Vorzeichen, je nach Änderung. Die Institute berechnen die Änderung (Δ) als Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals, dem Nettozinsertrag und dem Marktwert unter den Schockszenarien abzüglich des Basisszenarios. Die Sensitivitäten des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals (und des Marktwerts) eines bestimmten Vermögenswerts oder einer bestimmten Verbindlichkeit werden mit einem positiven Vorzeichen gemeldet, wenn der wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals (und Marktwert) dieses Vermögenswerts oder dieser Verbindlichkeit unter einem bestimmten Zinssatzszenario steigt. Ebenso sind Nettozinsertragssensitivitäten eines bestimmten Vermögenswerts oder einer bestimmten Verbindlichkeit mit positivem Vorzeichen zu melden, wenn der Zinsertrag dieses Vermögenswerts oder der Zinsaufwand dieser Verbindlichkeit in einem konkreten Zinssatzszenario steigt.
5.3.
Bei Datenpunkten, die sich auf nominelle Risiken oder Buchwerte beziehen, gilt die gleiche Regel: Die Institute melden Werte mit positivem Vorzeichen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
5.4.
Die Institute melden die Parameter mit positivem Vorzeichen, unabhängig davon, ob sich diese Parameter auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit beziehen, und unabhängig davon, ob diese Parameter den Wert der Messgrößen des IRRBB erhöhen oder verringern. Es kann einige Ausnahmefälle geben, in denen Institute Parameter mit negativem Vorzeichen melden, einschließlich der durchschnittlichen Rendite von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, wenn die letzte Zinsanpassung auf einem negativen Marktzinsumfeld beruhte.

6.
Abkürzungen

„EVE” steht für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals, „NII” steht für Nettozinserträge, „MV” steht für Marktwert, „SOT” steht für aufsichtliche Ausreißertests, „NMD” steht für unbefristete Einlagen, „IMS” steht für internes Messsystem und „SA” steht für Standardansatz.

7.
Sonstige Konventionen

7.1.
In diesem Anhang wird durchgängig auf die Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 oder „technische Regulierungsstandards zu aufsichtlichen Ausreißertests” und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 oder „technische Regulierungsstandards zu Standardansätzen” verwiesen. Wird im Text auf die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 verwiesen, gelten diese Begriffsbestimmungen für alle meldenden Institute (und nicht nur für diejenigen, die Standardansätze anwenden).
7.2.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 finden auf diesen Anhang Anwendung.

TEIL II

1.
Allgemeine Hinweise

1.1.
Der Meldebogen J 01.00 enthält die Niveaus und Veränderungen des EVE (Δ EVE) und die Niveaus und Veränderungen der NII (Δ NII), die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 berechnet werden, sowie das Niveau und die Veränderungen des MV, die gemäß den internen Risikomanagementkriterien unter Berücksichtigung eines einjährigen Zeithorizonts und der Annahme einer konstanten Bilanz berechnet werden. Er enthält unter anderem das spezifizierte Ausmaß von Zinsschocks für Währungen, die nicht in Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 genannt sind, und die Verhältnisse der Δ EVE und der Δ NII zum Kernkapital gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Δ EVE und Δ NII unter den ungünstigsten Szenarien und das Niveau des EVE und der NII unter dem Basisszenario sowie die Δ EVE, Δ NII und Δ MV unter bestimmten regulatorischen Zinsschockszenarien.
1.2.
Dieser Meldebogen ist für jede Währung, die in die Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 einbezogen wird, sowie für das Aggregat aller Währungen, für die Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung gilt, getrennt zu übermitteln. Bei der Berechnung der aggregierten Veränderungen (für alle Währungen) für jedes Zinsschockszenario gilt Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0090

Wirtschaftlicher Wert des Eigenkapitals

Schätzungen des EVE, die gemäß Artikel 98 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 berechnet werden. In Bezug auf die Modell- und Parameterannahmen, die nicht in Artikel 3 der Delegierten Verordnung aufgeführt sind, verwenden die Institute diejenigen Annahmen, die sie bei ihrer Messung und Steuerung des IRRBB verwenden, d. h. interne Messmethoden, den Standardansatz bzw. den vereinfachten Standardansatz, je nach Anwendungsfall.

0010

Δ EVE im ungünstigsten Szenario

Die Veränderung des EVE in den aufsichtlichen Schockszenarien im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, durch die der größte Rückgang des EVE verursacht wird. In dieser Zeile wird das ungünstigste Ergebnis der Werte in den Zeilen 0040 bis 0090 angegeben.

0020

Δ EVE-Verhältnis im ungünstigsten Szenario

Das Verhältnis zwischen dem in Zeile 0010 gemeldeten Wert und dem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Wert.

0030-0090

EVE im Basis- und in aufsichtlichen Schockszenarien

EVE-Niveau im Basisszenario und Veränderungen des EVE (d. h. Δ EVE) in aufsichtlichen Schockszenarien im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0030

EVE-Niveau im Basisszenario

EVE-Niveau in den Basiszinsszenarien des Stichtags.

0040

Δ EVE bei parallelem Aufwärtsschock

EVE-Veränderung im Szenario „paralleler Aufwärtsschock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0050

Δ EVE bei parallelem Abwärtsschock

EVE-Veränderung im Szenario „paralleler Abwärtsschock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0060

Δ EVE bei Steepener-Schock

EVE-Veränderung im Szenario „Steepener-Schock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0070

Δ EVE bei Flattener-Schock

EVE-Veränderung im Szenario „Flattener-Schock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0080

Δ EVE bei kurzem Aufwärtszinsschock

EVE-Veränderung im Szenario „Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0090

Δ EVE bei kurzem Abwärtszinsschock

EVE-Veränderung im Szenario „Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0100-0140

Nettozinserträge

NII im Sinne von Artikel 98 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU und gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856. In Bezug auf die Modell- und Parameterannahmen, die nicht in Artikel 4 der Delegierten Verordnung aufgeführt sind, verwenden die Institute diejenigen Annahmen, die sie bei ihrer Messung und Steuerung des IRRBB verwenden, d. h. interne Messmethoden, den Standardansatz bzw. den vereinfachten Standardansatz, je nach Anwendungsfall.

Die Institute berücksichtigen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (d. h. das „Hedge Accounting” ) und klammern die Auswirkungen der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten aus.

0100

Δ NII im ungünstigsten Szenario

Die Veränderung der einjährigen NII in den aufsichtlichen Schockszenarien im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, durch die der größte Rückgang der NII verursacht wird. In dieser Zeile wird das ungünstigste Ergebnis der Werte in den Zeilen 0130 bis 0140 angegeben.

0110

Δ NII- Verhältnis im ungünstigsten Szenario

Das Verhältnis zwischen dem in Zeile 0100 gemeldeten Wert und dem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Kernkapital.

0120-0140

NII im Basis- und im aufsichtlichen Schockszenario

NII-Niveau im Basisszenario und Δ NII in aufsichtlichen Schockszenarien gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0120

NII-Niveau im Basisszenario

NII-Niveau im Basiszinsszenario des Stichtags.

0130

Δ NII bei parallelem Aufwärtsschock

Veränderung der NII im Szenario „paralleler Aufwärtsschock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0140

Δ NII bei parallelem Abwärtsschock

Veränderung der NII im Szenario „paralleler Abwärtsschock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0150-0170

Marktwertveränderungen im IMS

MV im Basis- und im aufsichtlichen Schockszenario

Prognosen der Veränderungen des MV (Δ MV) des Buchwerts über einen Zeithorizont von einem Jahr im Basisszenario und in den aufsichtlichen Schockszenarien sind entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder direkt im Eigenkapital (z. B. über das sonstige Gesamtergebnis) auszuweisen. Die Institute melden die Δ MV abzüglich der Auswirkungen der Erfassung von Sicherungsgeschäften (d. h. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften) und lassen die Auswirkungen der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten außer Acht (effektiver Bestandteil von Derivaten, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme zur Absicherung von Posten mit fortgeführten Anschaffungskosten eingesetzt werden).

Die Institute verwenden für die aufsichtlichen Schockszenarien im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 die Prognosen der Δ MV gemäß dem IMS für IRRBB des Instituts oder gegebenenfalls Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

Der Gesamtumfang und die Zusammensetzung des Betrags, dessen Wert auf die Δ MV reagiert, werden beibehalten, indem fällig werdende Instrumente durch neue Instrumente ersetzt werden, die in Bezug auf Währung und Nominalbetrag des Instruments vergleichbare Merkmale aufweisen.

Die Risikoschätzungen, aus denen die relevanten Parameter abgeleitet werden, entsprechen denjenigen, die für die Berechnung der SOT verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich Verhaltensmodellierung und automatischer Optionalität.

0150

Niveau des MV-Werts im Basisszenario

MV-Niveau im Basiszinsszenario des Stichtags.

0160

Δ MV bei parallelem Aufwärtsschock

Veränderung des MV im Szenario „paralleler Aufwärtsschock” im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0170

Δ MV bei parallelem Abwärtsschock

Veränderung des MV im Szenario „paralleler Abwärtsschock” gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

0180-0200

Sonstige Währungen: Ausmaß der Zinsschocks

Teil B des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856.

Zinsschocks für Währungen, die gemäß Teil B des Anhangs und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 kalibriert sind. Das Ausmaß der Zinsschocks ist in Basispunkten und in absoluten Werten anzugeben. Das Ausmaß des Schocks stellt die Differenz (Δ R) zum risikolosen Zinssatz dar.

Diese Zeilen sind nicht für Währungen zu melden, die in Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 aufgeführt sind. Sie sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung nur für die in den aufsichtlichen Ausreißertests berücksichtigten Währungen zu melden.

0180

Paralleler Schock

Ausmaß des parallelen Zinsschocks in Basispunkten, die gemäß Teil B des Anhangs und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 kalibriert sind.

0190

Kurzer Zinsschock

Ausmaß des kurzen Zinsschocks in Basispunkten, die gemäß dem kurzen Schock im Sinne von Teil B des Anhangs und Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 kalibriert sind.

0200

Langer Zinsschock

Ausmaß des langen Zinsschocks in Basispunkten, die gemäß dem langen Schock im Sinne von Teil B des Anhangs und Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 kalibriert sind.

SpaltenRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Betrag

Das angegebene Ausmaß der Zinsschocks ist in Basispunkten (bps) zu melden, die Δ EVE und Δ NII sind sowohl als Verhältnisse als auch als Beträge zu melden (wie in den Anweisungen zu den Zeilen angegeben). Die Beträge sind in der Meldewährung anzugeben.

TEIL III

1.
Allgemeine Hinweise

1.1.
Die Meldebögen J 02.00, J 03.00 und J 04.00 enthalten weitere Aufschlüsselungen der Schätzungen eines Instituts zu den IRRBB-Sensitivitäten der aufsichtlichen Ausreißertests (Delegierte Verordnung (EU) 2024/856) und Veränderungen des Marktwerts (internes Risikomanagement mit einem Zeithorizont von einem Jahr und der Annahme einer konstanten Bilanz), einschließlich verhaltensabhängiger/bedingter und automatischer Optionalität für eine bestimmte Aufschlüsselung der Bilanzpositionen.
1.2.
Die Institute melden den Inhalt dieser Meldebögen einzeln für jede Währung, in der das Institut Positionen hat, bei denen der Buchwert der auf eine Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 5 % oder mehr der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht, oder weniger als 5 %, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte (ohne Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs beträgt.

2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

(3)(4)(5)
ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Summe der Vermögenswerte

Summe der zinsreagiblen Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, unabhängig von der Bilanzierungsmethode. Diese Reihe beinhaltet Folgendes:

Forderungen gegenüber Zentralbanken,

Forderungen im Interbankensystem,

Darlehen und Kredite,

Schuldverschreibungen,

Derivate, die Vermögenswerte absichern,

Sonstiges.

Die Institute melden IRRBB-Risikopositionen für Vermögenswerte, die nicht vom harten Kernkapital (CET1) abgezogen werden, das gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt wird, mit Ausnahme von Sachanlagen wie Immobilien, sowie Beteiligungspositionen im Anlagebuch gemäß Artikel 133 und Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen zugewiesen.

0020

davon: aufgrund der automatischen Optionalität

Beitrag von eingebetteten und expliziten automatischen Optionalitäten zu den zinsreagiblen Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, unabhängig von der Bilanzierungsmethode.

0030

Zentralbank

Forderungen gegenüber Zentralbanken, einschließlich Guthaben und Sichtguthaben, im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe a dieser Verordnung.

0040

Interbank

Alle Vermögenswerte, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c dieser Verordnung ist, mit Ausnahme von Wertpapieren und Derivate-Risikopositionen.

0050

Darlehen und Kredite

Von Instituten gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind, im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 32 dieser Verordnung. In dieser Zeile werden die in den Zeilen 0030 und 0040 aufgeführten Risikopositionen nicht berücksichtigt.

0060, 0130, 0150, 0250, 0280, 0320, 0360, 0400, 0430, 0480

davon: festverzinslich

Die Institute melden die Zahlen in Bezug auf festverzinsliche Instrumente nach der in Teil I Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Konvention.

0070

davon: notleidend

Notleidende Darlehen und Kredite im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 und Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0080

Privatkundengeschäft

Darlehen und Kredite an eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden „KMU” ), wenn die Risikoposition gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen für die Risikopositionsklasse Privatkunden im Rahmen des Standardansatzes oder des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) für das Kreditrisiko gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 qualifiziert werden soll, oder an ein Unternehmen, das für die Behandlung gemäß Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommt, und wenn die Gesamteinlagen dieses KMU oder Unternehmens auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen.

In dieser Zeile sind sowohl vertragsgemäß bediente als auch notleidende Privatkundendarlehen zu melden.

0090

davon: wohnimmobilienbesichert

Privatkundendarlehen, die formell durch Immobilien besichert sind, ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit ( „Beleihungssatz” ) und der rechtlichen Form der Sicherheit.

0100

Nichtfinanzielle Großkunden

Darlehen und Kredite an öffentliche Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben b und e dieser Verordnung. In dieser Zeile werden die in Zeile 0080 aufgeführten Forderungen nicht berücksichtigt.

0110

Finanzielle Großkunden

Darlehen und Kredite an sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d dieser Verordnung.

0120

Schuldverschreibungen

Vom Institut gehaltene Schuldtitel, die als Wertpapiere ausgegeben werden und keine Darlehen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 dieser Verordnung sind, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungspositionen.

0140

Derivate, die Vermögenswerte absichern

Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Die Institute melden Derivate, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, da es sich bei dem abgesicherten Posten um einen zinsreagiblen Vermögenswert handelt.

0160

Sicherungsderivate für Schuldverschreibungen

Hedge-Accounting-Derivate zur Absicherung von Vermögenswerten, die Schuldverschreibungen sind.

0170

Sicherungsderivate für sonstige Vermögenswerte

Hedge-Accounting-Derivate zur Absicherung von Vermögenswerten, die keine Schuldverschreibungen sind.

0180

Sonstige

Sonstige bilanzielle zinsreagible Vermögenswerte, die nicht unter die obigen Zeilen fallen, sind in dieser Zeile zu melden.

0190

Außerbilanzielle Vermögenswerte: Eventualforderungen

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte außerbilanzielle Vermögenswerte, die zinsreagibel sind und in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 fallen.

Zusagen über festverzinsliche Kredite mit potenziellen Kreditnehmern sind ebenfalls in dieser Zeile zu erfassen.

Die Kreditzusage wird als eine Kombination aus einer Verkaufs- und einer Kaufposition gemeldet. Im Falle einer Zusage über einen festverzinslichen Kredit hat das Institut bei der Zusage anfangs eine Kaufposition und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen werden soll, eine Verkaufsposition. Die Institute melden Kaufpositionen als Vermögenswerte und Verkaufspositionen als Verbindlichkeiten. Sie melden in dieser Zeile nur Eventualinstrumente, die als Vermögenswerte qualifiziert sind.

0200

Summe der Verbindlichkeiten

Summe der zinsreagiblen Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, unabhängig von der Bilanzierungsmethode. Diese Reihe beinhaltet Folgendes:

Verbindlichkeiten gegenüber Zentralbanken,

Verbindlichkeiten im Interbankensystem,

ausgegebene Schuldverschreibungen,

unbefristete Einlagen,

Termineinlagen,

Derivate, die Verbindlichkeiten absichern,

Sonstiges.

0210

davon: aufgrund der automatischen Optionalität

Beitrag von eingebetteten und expliziten automatischen Optionalitäten zu den zinsreagiblen Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, unabhängig von der Bilanzierungsmethode.

0220

Zentralbank

Verbindlichkeiten gegenüber Zentralbanken im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe a dieser Verordnung.

0230

Interbank

Summe der Verbindlichkeiten, deren Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c dieser Verordnung ist, mit Ausnahme von Wertpapieren und Derivate-Risikopositionen.

0240

Begebene Schuldverschreibungen

Vom Institut begebene Schuldtitel, keine Einlagen sind, im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 37 dieser Verordnung.

0260

davon: AT1 oder T2

Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 61 oder 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden, mit Ausnahme von unbefristeten Eigenmitteln ohne Kündigungstermin (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856).

0270

NMD: für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen

Unbefristete Privatkundeneinlagen, die auf einem für den Zahlungsverkehr bestimmten Konto gehalten werden, im Sinne von Artikel 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857. Zu den unbefristeten, für den Zahlungsverkehr bestimmten Privatkundeneinlagen gehören unverzinsliche Konten und andere Privatkundenkonten, deren Vergütungskomponente für die Entscheidung des Kunden, Geld auf dem Konto zu halten, nicht relevant ist.

0290, 0330 und 0370

davon: Kerneinlage

Kerneinlage von unbefristeten Einlagen im Sinne von Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857.

NMD, die stabil sind und auch bei erheblichen Veränderungen des Zinsumfelds wahrscheinlich nicht angepasst werden, oder andere Einlagen, deren begrenzte Elastizität gegenüber Zinsänderungen von den Instituten modelliert werden muss.

0300, 0340 und 0380

davon: von der Fünfjahresobergrenze ausgenommen

Risikopositionen in regulierten Spareinlagen im Sinne von Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jedoch nicht auf den zentralisierten Teil beschränkt, oder solche mit wesentlichen wirtschaftlichen oder fiskalischen Einschränkungen im Falle einer Abhebung, für die das Institut das maximale gewichtete durchschnittliche Zinsanpassungsdatum nicht auf fünf Jahre beschränkt.

0310

NMD: nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen

Unbefristete Privatkundeneinlagen, die auf einem nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten Konto gehalten werden, im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857.

Sonstige Privatkundeneinlagen, die nicht als „NMD: für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen” gelten, gelten als auf einem nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten Konto geführt.

Zu den nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten Privatkundeneinlagen gehören insbesondere Privatkundenkonten (einschließlich regulierter Konten), deren Vergütungskomponente für die Entscheidung des Kunden, Geld auf dem Konto zu halten, relevant ist.

0350

NMD: Nichtfinanzielle Großkunden

Großkundeneinlagen im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, bei denen es sich um NMD von öffentlichen Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben b und e dieser Verordnung handelt.

0390

NMD: Finanzielle Großkunden

Großkundeneinlagen im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, bei denen es sich um NMD von Gegenparteien im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d dieser Verordnung handelt.

0410

davon: operative Einlagen

NMD, die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(4) als operative Einlagen eingestuft werden.

0420

Termineinlagen

Nichtübertragbare Einlagen, die der Einleger nicht vor einer vereinbarten Fälligkeit abheben darf oder die vorzeitig abgehoben werden können, sofern dem Einleger Kosten und Gebühren für die vorzeitige Abhebung (vorzeitige Rückzahlung) in Rechnung gestellt werden. Dieser Posten umfasst administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung nach vorheriger Mitteilung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale nicht für Klassifizierungszwecke verwendet. In dieser Zeile werden die in den Zeilen 0220 und 0230 aufgeführten Forderungen nicht berücksichtigt.

0440

Privatkundengeschäft

Diese Reihe beinhaltet Termineinlagen von Privatkunden.

0450

Nichtfinanzielle Großkunden

Termineinlagen von nichtfinanziellen Großkunden.

Großkundeneinlagen im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, bei denen es sich um andere Einlagen als NMD von öffentlichen Haushalten und NFK im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben b und e dieser Verordnung handelt.

0460

Finanzielle Großkunden

Termineinlagen von finanziellen Großkunden.

Großkundeneinlagen im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, bei denen es sich um andere Einlagen als NMD von Gegenparteien im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d dieser Verordnung handelt.

0470

Derivate, die Verbindlichkeiten absichern

Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind. Die Institute melden Derivate, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, da es sich bei dem gesicherten Posten um eine zinsreagible Verbindlichkeit handelt.

0490

Sicherungsderivate für Schuldverschreibungen

Derivate, die Verbindlichkeiten absichern, die Schuldverschreibungen sind.

0500

Sicherungsderivate für sonstige Verbindlichkeiten

Derivate, die Verbindlichkeiten absichern, die keine Schuldverschreibungen sind.

0510

Sonstige

Andere bilanzielle zinsreagible Verbindlichkeiten, die nicht unter die obigen Zeilen fallen, sind in dieser Zeile zu melden.

0520

Außerbilanzmäßige Verbindlichkeiten: Eventualverbindlichkeiten

Zu den außerbilanzmäßigen Posten gehören Produkte wie zinsreagible Kreditzusagen.

Eventualverbindlichkeiten sind als Kombination aus einer Verkaufs- und einer Kaufposition zu betrachten. Hat das Institut eine Kreditlinie mit anderen Instituten, hat das Institut eine Kaufposition, wenn der Kredit in Anspruch genommen werden soll, und eine Verkaufsposition zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kreditlinie.

Kaufpositionen werden als Vermögenswerte gemeldet, während Verkaufspositionen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. In dieser Zeile sind nur die Eventualinstrumente anzugeben, die als Verbindlichkeiten gelten.

0530

Sonstige Derivate (Nettovermögenswert/-verbindlichkeit)

Zinsderivate, die nicht als Sicherungsgeschäfte konzipiert sind, z. B. wirtschaftliche Zinsabsicherungen, die zur Absicherung des Zinsrisikos im Anlagebuch konzipiert sind, aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften fallen.

0540–0640Zusatzinformationen
0540

Nettoderivate

Nettobeitrag aller Zinsderivate im Anlagebuch, unter Berücksichtigung der Zinsderivate, die Vermögenswerte (Zeile 0140) oder Verbindlichkeiten (Zeile 0470) im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften im Anlagebuch absichern, und der wirtschaftlichen Zinsabsicherungen (Zeile 0530) anderer Zinsderivate im Anlagebuch, die nicht als Sicherungsgeschäfte konzipiert sind.

0550

Nettozinsposition ohne Derivate

Alle Zinsrisiken im Anlagebuch, einschließlich außerbilanzmäßiger Risikopositionen und ohne Zinsderivate. Insbesondere alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ohne die Auswirkungen von Derivaten.

0560

Nettozinspositionen mit Derivaten

Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich außerbilanzmäßiger Risikopositionen und Zinsderivate.

0570

Summe der Vermögenswerte mit MV-Auswirkungen

Summe der Vermögenswerte, bei denen MV-Veränderungen für die Gewinn- und Verlustrechnung oder das Eigenkapital relevant sind, mit Ausnahme der in Zeile 0530 ausgewiesenen Derivate, die nicht als Sicherungsgeschäfte konzipiert sind. Für Institute, die die IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) anwenden, werden die Vermögenswerte des Anlagebuchs, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert (entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung oder das sonstige Gesamtergebnis) erfasst werden, zusammen mit den Schuldverschreibungen und anderen Instrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden und einer Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen. Derivate, die Vermögenswerte im Anlagebuch im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften absichern, sind in diesem Abschnitt zu melden, mit Ausnahme des effektiven Bestandteils von Derivaten zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme, die Posten zu fortgeführten Anschaffungskosten im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absichern.

0580

Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, bei denen MV-Veränderungen für die Gewinn- und Verlustrechnung oder das Eigenkapital relevant sind. Darunter fallen Schuldtitel, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Schuldtitel, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden und einer Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen.

0590

Derivate

Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind.

Derivate, die Vermögenswerte im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften absichern, sind in dieser Zeile zu melden, mit Ausnahme von Derivaten, die als Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zur Absicherung von Posten der fortgeführten Anschaffungskosten dienen.

0600

Sonstige

Sonstige Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie sonstige Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und einer Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen.

0610

Summe der Verbindlichkeiten mit MV-Auswirkungen

Summe der Verbindlichkeiten, bei denen MV-Veränderungen für die Gewinn- und Verlustrechnung oder das Eigenkapital relevant sind, ohne die in Zeile 0530 ausgewiesenen Derivate, die nicht als Sicherungsderivate konzipiert sind.

Verbindlichkeiten, die nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften zum beizulegenden Zeitwert (entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung oder das sonstige Gesamtergebnis) erfasst werden, sowie begebene Schuldverschreibungen und andere Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden und einer Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen. Derivate, die Verbindlichkeiten im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften absichern, sind auch in diesem Abschnitt auszuweisen, mit Ausnahme des effektiven Bestandteils von Derivaten zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme, die Posten zu fortgeführten Anschaffungskosten im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absichern.

0620

Begebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von dem Institut als Wertpapiere begeben werden und keine Einlagen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 37 dieser Verordnung sind und bei denen MV-Veränderungen für die Gewinn- und Verlustrechnung oder für das Eigenkapital relevant sind.

0630

Derivate

Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind.

Unter diesem Abschnitt melden die Institute die Derivate zur Absicherung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, mit Ausnahme der Derivate, die als Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zur Absicherung von Posten mit fortgeführten Anschaffungskosten dienen.

0640

Sonstige

Sonstige Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie sonstige Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und einer Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen.

SpaltenRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Buchwert

Anhang V Teil 1 Nummer 27 dieser Verordnung.

0020

Duration

Modifizierte Duration ( „Dmod” , in Jahren), einschließlich der automatischen Optionalität, wobei: Dmod = -EV01/(wirtschaftlicher Wert * 0,0001)

EV01 entspricht einer Sensitivität von +1 Basispunkt (paralleler Schock) des wirtschaftlichen Werts.

0030-0090

Wirtschaftlicher Wert des Eigenkapitals

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0010-r0090}.

0030

EVE-Niveau — Basisszenario

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0030}.

0040

Δ EVE — paralleler Aufwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0040}.

0050

Δ EVE — paralleler Abwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0050}.

0060

Δ EVE — Steepener-Schock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0060}.

0070

Δ EVE — Flattener-Schock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0070}.

0080

Δ EVE — kurzer Aufwärtszinsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0080}.

0090

Δ EVE — kurzer Abwärtszinsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0090}.

0100-0120

Nettozinserträge

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0100-r0140}.

0100

NII-Niveau — Basisszenario

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0120}.

0110

Δ NII — paralleler Aufwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0130}.

0120

Δ NII — paralleler Abwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0140}.

0130-0150

Marktwert

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0150-r0170}.

0130

MV-Niveau — Basisszenario

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0150}.

0140

Δ MV — paralleler Aufwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0160}.

0150

Δ MV — paralleler Abwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0170}.

TEIL IV

1.
Allgemeine Hinweise

1.1.
Die Meldebögen J 05.00, J 06.00 und J 07.00 enthalten detaillierte Informationen zu den zinsreagiblen Zahlungsströmen für die in den Meldebögen J 02.00, J 03.00 und J 04.00 ausgewiesenen Bilanzposten. Die Institute melden diese Informationen aus der EVE-Perspektive unter Berücksichtigung der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 genannten Anforderungen und Modellannahmen sowie unter Berücksichtigung vertraglicher und verhaltensbezogener Angaben, wobei in beiden Fällen die automatische Optionalität unberücksichtigt bleibt. Die Anweisungen für die Zeilen sind dieselben wie in Teil IV Abschnitt 2 dieses Anhangs beschrieben. Des Weiteren berücksichtigen die Institute die in Teil I festgelegten Meldekonventionen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Definition von festverzinslichen/zinsvariablen Instrumenten und auf die Behandlung von Optionen beziehen.
1.2.
Die Institute melden den Inhalt dieser Meldebögen für jede Währung einzeln, in der das Institut Positionen hat, bei denen der Buchwert der auf eine Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 5 % oder mehr der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht, oder weniger als 5 %, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte (ohne Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs beträgt.
1.3.
Die Institute melden den Inhalt dieser Meldebögen getrennt nach vertraglichen und verhaltensbezogenen Bedingungen (Modellbildung: vertraglich oder verhaltensbezogen):

a)
vertraglich: nach dem vertraglichen Zinsanpassungstermin im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857, ohne Verhaltensannahmen zu berücksichtigen. Es werden nur vertragliche und rechtliche Merkmale (ohne automatische Optionen und gesetzliche Ober- und Untergrenzen) berücksichtigt. Das Zahlungsstromprofil von Produkten ohne Fälligkeit (einschließlich NMD) wird als kurzfristige variable Position (kürzester Zeitrahmen) behandelt. Es wird keine verhaltensabhängige vorzeitige Kündigung und keine vorzeitige Rückzahlung angewandt; dies entspricht einer Quote von 0 % für die bedingte vorzeitige Rückzahlung und vorzeitige Kündigung;
b)
Verhaltensmodellierung im Basisszenario: nach den modellierten zinsreagiblen Zahlungsströmen, die gegebenenfalls die Verhaltensannahmen des Basisszenarios berücksichtigen.

1.4.
Bei Derivaten melden die Institute die Nettobeträge der zinsreagiblen Zahlungsströme (d. h. nicht aufgeschlüsselt nach Receiver-/Payer-Abschnitten). Bei Derivaten, die Vermögenswerte absichern, wird bei der Berechnung der Nettobeträge pro Zeitfenster der Kaufabschnitt (Receiver/Vermögenswert) des Derivats mit einem positiven Vorzeichen und der Verkaufsabschnitt (Payer/Verbindlichkeit) mit einem negativen Vorzeichen berücksichtigt. Ausnahmen von dieser Regel gelten für den Fall, dass der Receiver-Kupon in einem Umfeld negativer Zinsen festgeschrieben wird, was auch dann mit einem negativen Vorzeichen berücksichtigt wird, wenn der Teil des Kaufabschnitts (Receiver/Vermögenswert) mit einem positiven Vorzeichen berücksichtigt wurde. Das Gegenteil gilt bei Derivaten, die Verbindlichkeiten absichern: Der Kaufabschnitt (Receiver/Vermögenswert) wird bei der Berechnung der zinsreagiblen Nettozahlungsströme mit negativem Vorzeichen, der Verkaufsabschnitt (Payer/Verbindlichkeit) mit positivem Vorzeichen berücksichtigt.
1.5.
Die Institute melden in den Tabellen für Vertragsbedingungen keine Spalten für den Nominalbetrag, Informationen über automatische Optionen und Verhaltensmodellierung, die Durchschnittsrendite und die Vertragslaufzeit.

2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0250

Festverzinslich

Die Institute melden die Schätzungen zu den festverzinslichen Instrumenten nach der in Teil I Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Konvention.

0260-0390

Zinsvariabel

Die Institute melden die Schätzungen zu den zinsvariablen Instrumenten nach der in Teil I Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Konvention.

0010

Nominalbetrag

Die Institute melden den offenen Kapitalbetrag der Instrumente.

Bei Derivaten ist der offene Kapitalbetrag der Vermögensseite (Receiver) zu melden (d. h. keine Saldierung von Receiver- und Payer-Abschnitt).

0020 und 0270

Prozentsatz mit eingebetteter oder expliziter automatischer Optionalität — gekauft

Prozentsatz des in den Spalten 0010 und 0260 gemeldeten Nominalbetrags, der den gekauften automatischen Zinsoptionen unterliegt. Die Optionalität kann sich aus eigenständigen Instrumenten ergeben, die von der Institution gekauft werden (einschließlich Untergrenzen, Obergrenzen und Swaptions), oder in die Vertragsbedingungen anderer Standard-Bankprodukte „eingebettet” sein.

Eingebettete automatische Zinsoptionen sind zusammen mit dem entsprechenden Basisinstrument (entweder Vermögenswert oder Verbindlichkeit) zu melden. Explizite automatische Zinsoptionen sind als derivative Instrumente zu melden.

Eingebettete automatisch gekaufte Optionen umfassen im Falle von zinsvariablen Risikopositionen: i) gekaufte Untergrenzen über zinsvariable Vermögenswerte (Darlehen oder Schuldverschreibungen), ii) gekaufte Obergrenzen für begebene zinsvariable Schuldverschreibungen usw.

Eingebettete automatische gekaufte Optionen umfassen im Falle von Risikopositionen mit festem Zinssatz: i) festverzinsliche Schuldtitel mit einer Option der vorzeitigen Rückzahlung für das Institut ( „embedded bought swaption payer” ), ii) festverzinsliche Schuldverschreibungen, die mit einer Option der vorzeitigen Rückzahlung für das Institut ausgegeben wurden ( „embedded bought swaption receiver” ).

Explizite automatische gekaufte Optionen sind Derivate, die Folgendes beinhalten: i) explizite gekaufte Untergrenzen, ii) explizite gekaufte Payer-Swaptions (ein Institut hat das Recht, einen Zinsswap abzuschließen, bei dem es eine feste Zielvariable zahlt), iii) explizite gekaufte Obergrenzen, iv) explizite gekaufte Receiver-Swaptions (ein Institut hat das Recht, einen Zinsswap abzuschließen, bei dem es eine feste Zielvariable erhält).

Bei der Berechnung der prozentualen Risikopositionen berücksichtigen die Institute die in Teil I Abschnitt 3 über Optionen genannten Konventionen gebührend.

0030 und 0280

Prozentsatz mit eingebetteter oder expliziter automatischer Optionalität — verkauft

Prozentsatz des in den Spalten 0010 und 0260 gemeldeten Nominalbetrags, der den veräußerten automatischen Zinsoptionen unterliegt. Die Optionalität kann sich aus eigenständigen Instrumenten ergeben, die von der Institution verkauft werden (einschließlich Untergrenzen, Obergrenzen und Swaptions), oder in die Vertragsbedingungen anderer Standard-Bankprodukte „eingebettet” sein.

Eingebettete automatische Zinsoptionen sind zusammen mit ihrem entsprechenden Basisinstrument (entweder Vermögenswert oder Verbindlichkeit) zu melden. Explizite automatische Zinsoptionen sind als derivative Instrumente zu melden.

Eingebettete automatische verkaufte Zinsoptionen umfassen im Falle von zinsvariablen Risikopositionen: i) verkaufte Untergrenzen über zinsvariable Vermögenswerte (Darlehen und Schuldverschreibungen), ii) verkaufte Obergrenzen für begebene zinsvariable Schuldverschreibungen usw.

Bei festverzinslichen Risikopositionen enthalten eingebettete automatische verkaufte Zinsoptionen Folgendes: i) festverzinsliche Schuldverschreibungen, die mit einer Option der vorzeitigen Rückzahlung für den Emittenten begeben wurden (eingebettete verkaufte Receiver-Swaption). ii) verkaufte Untergrenzen für NMD und Termineinlagen, einschließlich gesetzlicher und implizierter Untergrenzen, iii) festverzinsliche Schuldverschreibungen, die mit einer Option der vorzeitigen Rückzahlung für den Anleger begeben werden (eingebettete verkaufte Payer-Swaption).

Explizite automatische verkaufte Optionen sind Derivate, die Folgendes beinhalten: i) explizite verkaufte Obergrenzen, ii) explizite verkaufte Receiver-Swaptions (ein Institut ist verpflichtet, einen Zinsswap abzuschließen, bei dem es eine feste Zielvariable zahlt), iii) explizite verkaufte Untergrenzen, iv) explizite verkaufte Payer-Swaptions (ein Institut ist verpflichtet, einen Zinsswap abzuschließen, bei dem es eine feste Zielvariable erhält).

Bei der Berechnung des prozentualen Betrags berücksichtigen die Institute die in Teil I Abschnitt 3 über Optionen genannten Konventionen gebührend.

0040 und 0290

Prozentsatz, der einer Verhaltensmodellierung unterliegt

Prozentualer Anteil des in den Spalten 0010 und 0260 gemeldeten Nominalbetrags, der einer Verhaltensmodellierung unterliegt, bei dem der Zeitpunkt oder die Höhe der Zahlungsströme vom Verhalten der Kunden abhängt.

0050 und 0300

Gewichteter durchschnittlicher Ertrag

Durchschnittliche Rendite auf Jahresbasis, gewichtet mit dem Nominalbetrag.

0060 und 0310

Gewichtete durchschnittliche Laufzeit (vertraglich)

Durchschnittliche vertragliche Laufzeit, gemessen in Jahren, gewichtet mit dem Nominalbetrag.

0070-0250 und 0320-0390

Zinsanpassungsplan für alle nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme

Die Institute melden alle künftigen nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus zinsreagiblen Positionen im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 ergeben, für die vordefinierten Zeitbänder (in die sie entsprechend ihrer Zinsanpassungstermine fallen). (Definition der Begriffe „nominale zinsreagible Zahlungsströme” und „Zinsanpassungstermin” gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857)

Explizite oder eingebettete automatische Zinsoptionen werden aus ihren Basisverträgen herausgelöst und bei der Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme nicht berücksichtigt.

Derivate, bei denen es sich nicht um automatische Zinsoptionen handelt, werden in Positionen in dem jeweiligen Basiswert umgewandelt und in Payer- und Receiver-Positionen (Verkaufs- und Kaufpositionen) in dem jeweiligen Basiswert aufgeteilt. Die berücksichtigten Beträge sind die Kapitalbeträge des Basiswerts oder des nominalen Basiswerts. Terminkontrakte und -geschäfte, einschließlich Zinsausgleichsvereinbarungen, werden als eine Kombination aus Verkaufs- und Kaufpositionen behandelt.

Bei der Darstellung der zinsreagiblen Zahlungsströme von Derivaten, bei denen es sich nicht um automatische Zinsoptionen handelt, berücksichtigen die Institute die in Teil IV Abschnitt 1 Absatz 1.4 über Derivate genannten Konventionen gebührend.

TEIL V

1.
Allgemeine Hinweise

1.1.
Die Meldebögen J 08.00 und J 09.00 enthalten Informationen über die relevanten Parameter zur Überwachung der Modellbildung des IRRBB. Die Angaben in diesem Meldebogen werden größtenteils von den Angaben in den Meldebögen J 02.00 bis J 07.00 abgeleitet. Die Informationen sind unter Berücksichtigung der EVE-Perspektive zu melden, einschließlich der Anforderungen und Modellannahmen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856, und ohne Berücksichtigung der automatischen Optionalität, außer für die Zeilen 0120 bis 0150.
1.2.
Diese Meldebögen sind für jede Währung einzeln zu melden, in der das Institut Risikopositionen hat, bei denen der Buchwert der auf eine Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 5 % oder mehr der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht, oder weniger als 5 %, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte (ohne Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs beträgt.

2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010-0110

NMD — Verhaltensmodellierung — Durchschnittliche Zinsanpassungstermine vor und nach der Modellierung

Die in Jahren bemessenen durchschnittlichen Zinsanpassungstermine werden pro NMD-Kategorie gemäß der Aufschlüsselung in Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs berechnet, mit einer weiteren Aufschlüsselung nach a) dem Teil, der als „Kernvolumen” gilt (für die NMD, die sich vom Großkundengeschäft unterscheiden, und gemäß der Definition des Begriffs „Kern” in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857), b) dem Umfang der regulierten Spareinlagen gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — nicht beschränkt auf den zentralisierten Teil — oder alle anderen Spareinlagen mit wesentlichen wirtschaftlichen oder fiskalischen Einschränkungen im Falle einer Abhebung, für die das Institut in seinem internen IRRBB-Risikomanagement keine Obergrenze für die Zinsanpassungsfrist (z. B. die Fünfjahresobergrenze) anwendet, und c) dem Umfang der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Die durchschnittlichen Zinsanpassungstermine werden als gewichteter Durchschnitt der „Zinsanpassungstermine” und der des zugewiesenen Gewichts auf Basis der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” der Positionen in jeder relevanten Kategorie/Aufschlüsselung von NMD berechnet (Definition der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” und „Zinsanpassungstermine” gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857).

0120-0150

NMD — Verhaltensmodellierung — Weitergabequote über einen Zeithorizont von einem Jahr

Die Weitergabequote im Sinne von Artikel 1 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 ist für jede NMD-Kategorie gemäß der in Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs angegebenen Aufschlüsselung und für einen Zeithorizont von einem Jahr zu melden.

Die Institute melden als Weitergabequote den gewichteten durchschnittlichen Prozentsatz des Zinsschocks, von dem angenommen wird, dass er unter den in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 genannten zinsregulatorischen Szenarien und NII-Parametern auf ihre NMD übertragen wird.

0160-0220

Festverzinslich — Risiko der vorzeitigen Rückzahlung — Durchschnittliche Zinsanpassungstermine vor und nach der Modellbildung

Für festverzinsliche „Darlehen und Kredite” und festverzinsliche „Schuldverschreibungen” , die dem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung unterliegen, werden die in Jahren bemessenen durchschnittlichen Zinsanpassungstermine für die jeweilige Kategorie gemäß Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs berechnet.

Die Institute betrachten nur solche Positionen als dem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung unterliegend, bei denen der Kunde nicht die vollen wirtschaftlichen Kosten der vorzeitigen Rückzahlung trägt. Risikopositionen, bei denen der Kunde die vollen wirtschaftlichen Kosten der vorzeitigen Rückzahlung trägt, werden für die Zwecke der Berechnung nicht als dem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung ausgesetzt betrachtet. Die durchschnittlichen Zinsanpassungstermine werden als gewichteter Durchschnitt der „Zinsanpassungstermine” und des zugewiesenen Gewichts auf Basis der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” der Positionen in den jeweiligen festverzinslichen „Darlehen und Krediten” und festverzinslichen „Schuldverschreibungen” berechnet (Definition der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” und „Zinsanpassungstermine” gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857).

0230-0290

Festverzinslich — Risiko der vorzeitigen Rückzahlung — bedingte vorzeitige Rückzahlungen (jährlicher Durchschnitt)

Die auf das Jahr gerechnete durchschnittliche bedingte vorzeitige Rückzahlung wird für jede relevante Kategorie gemäß Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs als die gewichtete durchschnittliche jährliche vorzeitige Rückzahlung, bezogen auf den ausstehenden Betrag in jedem Jahreszeitraum bis zur Abwicklung des Portfolios, der festverzinslichen „Darlehen und Kredite” und festverzinslichen „Schuldverschreibungen” , die einem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung unterliegen, gemeldet.

0300-0330

Festverzinslich — Risiko einer vorzeitigen Kündigung — Durchschnittliche Zinsanpassungstermine vor und nach der Modellbildung

Für festverzinsliche „Termineinlagen” , die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen, werden die in Jahren bemessenen durchschnittlichen Zinsanpassungstermine für die jeweilige Kategorie gemäß Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs berechnet.

Die durchschnittlichen Zinsanpassungstermine werden als gewichteter Durchschnitt der „Zinsanpassungstermine” und der des zugewiesenen Gewichts auf Basis der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” der aggregierten Positionen in jeder relevanten Kategorie/Aufschlüsselung berechnet (Definition der „nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme” und „Zinsanpassungstermine” gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857).

Die Institute betrachten nur solche Positionen als dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegend, bei denen der Kunde nicht die vollen wirtschaftlichen Kosten der vorzeitigen Kündigung trägt. Positionen, bei denen der Kunde die vollen wirtschaftlichen Kosten der vorzeitigen Kündigung trägt, werden für die Zwecke der Berechnung nicht als dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung ausgesetzt betrachtet.

0340-0370

Festverzinslich — Risiko einer vorzeitigen Kündigung — vorzeitige Kündigungsraten (kumulativer Durchschnitt)

Die kumulative durchschnittliche bedingte vorzeitige Kündigungsrate wird für jede relevante Kategorie, wie in Teil III Abschnitt 2 dieses Anhangs angegeben, als das Verhältnis zwischen dem vorzeitig getilgten Betrag der festverzinslichen „Termineinlagen” , die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen (je relevante Kategorie), geteilt durch den gesamten offenen Betrag der festverzinslichen „Termineinlagen” , die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen (je relevante Kategorie), gemeldet.

SpaltenRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Nominalbetrag

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 05.00; c0010}.

0020

Prozentsatz, der einer Verhaltensmodellierung unterliegt

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 05.00; c0040}.

0030

Basisszenario (vertraglich)

Die Institute stellen die relevanten Parameter (d. h. die durchschnittlichen Zinsanpassungstermine) gemäß den vertraglichen Bedingungen der zugrunde liegenden Instrumente für Risikopositionen, die vertraglichen Bedingungen und Merkmalen unterliegen, im Rahmen des Basiszinsszenarios bereit.

Die Institute melden die Daten auf Basis der in Artikel 98 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 festgelegten Spezifikationen.

Verhaltensmodelle oder bedingte Modelle (im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 werden für die Zwecke der Ableitung der Parameter nicht berücksichtigt.

0040

Basisszenario (verhaltensbezogen)

Die Institute stellen die relevanten Parameter (d. h. die durchschnittlichen Zinsanpassungstermine), die für Risikopositionen verwendet werden, die der Verhaltensmodellierung unterliegen und bei denen der Zeitpunkt und die Höhe der Zahlungsströme vom Verhalten der Kunden abhängen, im Rahmen des Basiszinsszenarios zur Verfügung.

Die Institute melden die Daten auf Basis der in Artikel 98 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 festgelegten Spezifikationen.

0050

Paralleler Aufwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0040}.

0060

Paralleler Abwärtsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0050}.

0070

Steepener-Schock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0060}.

0080

Flattener-Schock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0070}.

0090

Kurzer Aufwärtszinsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0080}.

0100

Kurzer Abwärtszinsschock

Die Institute befolgen die gleichen Anweisungen wie in {J 01.00; r0090}.

TEIL VI

1.
Allgemeine Hinweise

1.1.
Die Meldebögen J 10.00 und J 11.00 enthalten qualitative Angaben zu den Methoden, die bei der Bewertung des IRRBB verwendet werden.
1.2.
Die Institute melden die relevanten Angaben auf der Grundlage einer vorgegebenen Liste von Optionen. Die Zeilen 0320 bis 0360 sind einzeln für jede Währung zu melden, in der das Institut Positionen hat, bei denen der Buchwert der auf eine Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 5 % oder mehr der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht, oder weniger als 5 %, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte (ohne Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs beträgt. Die anderen Zeilen (0010 bis 0310) sind nicht währungsabhängig.

2.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Für die Zwecke der aufsichtlichen Ausreißertests verwendeter Ansatz (NII/EVE)

Die Institute geben an, welchen Ansatz sie für die Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests (NII/EVE) verwenden:

vereinfachter Standardansatz,

Standardansatz,

internes Messsystem.

0020

Anforderung der zuständigen Behörde (NII/EVE)

Artikel 84 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU. Wenn die Methode des Instituts zur Berechnung des EVE/der NII auf dem Standardansatz beruht, geben die Institute an, ob dies eine Anforderung der zuständigen Behörde war:

ja,

nein,

entfällt.

0030

Methodik (NII)

Die Institute geben an, ob bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für die NII ein Zinsanpassungsgefälle, eine vollständige Neubewertung oder ein gemischter Ansatz berücksichtigt wurde:

Zinsanpassungsgefälle,

vollständige Neubewertung,

gemischter Ansatz,

Sonstiges.

0040

Bedingte Zahlungsströme (NII)

Die Institute geben an, ob bedingte Zahlungsströme bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für die NII berücksichtigt wurden:

alle wesentlichen Posten,

einige wesentliche Posten,

nicht berücksichtigt.

0050

Optionsrisiko (NII)

Die Institute geben an, ob ein Optionsrisiko bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für die NII berücksichtigt wurde:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0060

Basisrisiko (NII)

Die Institute geben an, ob ein Basisrisiko bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für die NII berücksichtigt wurde:

— berücksichtigt,

— nicht berücksichtigt.

0070

Methodik (EVE)

Die Institute geben an, ob bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE eine Durationslücke oder ein Ansatz der vollständigen Neubewertung berücksichtigt wurde:

Durationslücke,

vollständige Neubewertung,

gemischter Ansatz,

Sonstiges.

0080

Bedingte Zahlungsströme (EVE)

Die Institute geben an, ob bedingte Zahlungsströme bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE berücksichtigt wurden:

alle wesentlichen Posten,

einige wesentliche Posten,

nicht berücksichtigt.

0090

Optionsrisiko (EVE)

Die Institute geben an, ob ein Optionsrisiko bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE berücksichtigt wurde:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0100

Basisrisiko (EVE)

Die Institute geben an, ob ein Basisrisiko bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE berücksichtigt wurde:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0110

Handelsspannen/andere Spread-Komponenten (EVE)

Die Institute geben an, ob Handelsspannen und andere Spread-Komponenten bei der Berechnung der Risikomessgröße der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE berücksichtigt wurden:

— berücksichtigt,

— nicht berücksichtigt.

0120

Strafgebühren für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten

Die Institute geben an, ob Strafgebühren für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten als Teil der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0130

Pensionsverpflichtungen/Vermögenswerte aus Pensionsplänen

Die Institute geben an, ob Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen bei der Berechnung der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0140

Notleidende Risikopositionen

Die Institute geben an, ob notleidende Risikopositionen bei den aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0150

Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen

Die Institute geben an, ob Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen bei den aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

— berücksichtigt,

— nicht berücksichtigt.

0160

Risiko der vorzeitigen Rückzahlung

Die Institute geben an, ob das Risiko der vorzeitigen Rückzahlung im Privatkundengeschäft bei den Berechnungen der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0170

Risiko einer vorzeitigen Kündigung

Die Institute geben an, ob das Risiko einer vorzeitigen Kündigung im Privatkundengeschäft bei den Berechnungen der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE/die NII berücksichtigt wurden:

berücksichtigt,

nicht berücksichtigt.

0180

Allgemeiner Ansatz für die NMD-Modellbildung

Die Institute geben die Methode an, mithilfe derer sie den Zeitpunkt der verhaltensabhängigen Zinsanpassung für die NMD bestimmen:

Zeitreihenmodell (Basel/EBA Stable/Non-Stable/Ansatz der Weitergabequote),

Replikationsportfolio,

wirtschaftliche Modelle (Modellbildung der Zuordnung finanzieller Vermögenswerte auf NMD oder alternative Anlagen in Abhängigkeit von verschiedenen Marktszenarien/wirtschaftlichen Faktoren),

Experteneinschätzungen,

Sonstiges.

0190

Ermittlung der Salden der NMD-Kerneinlagen

Die Institute geben an, ob sie Herausforderungen bei der Ermittlung der NMD-Kernsalden haben, die nicht an das Zinsszenario gebunden sind:

ja,

nein,

entfällt.

0200

Relevante Faktoren für NMD-Salden

Die Institute geben die Bezeichnung des/der relevanten Faktors/Faktoren an, die zur Ermittlung der Kernsalden verwendet werden.

0210

Salden der NMD-Kerneinlagen (Zuordnung von Salden der Kerneinlagen)

Die Institute geben an, wie sie die NMD-Kernsalden zuordnen:

alle Kernsalden werden nur einer Zinsanpassungsspanne zugewiesen,

Kernsalden werden verschiedenen Zinsanpassungsspannen zugewiesen.

0220

Fünfjahresobergrenze für die Zinsanpassung von NMD für das IRRBB-Risikomanagement

Die Institute geben an, ob unbeabsichtigte Auswirkungen auf das IRRBB-Risikomanagement und die Absicherungsstrategien aufgrund der Fünfjahresobergrenze für die Zinsanpassung im IMS des IRRBB zu beobachten sind:

ja,

nein,

entfällt.

0230

Ausnahmen von der Fünfjahresobergrenze für die Zinsanpassung von NMD

Die Institute geben an, ob sie die Ausnahmen von der Fünfjahresobergrenze für Zinsanpassungen für eines ihrer IRRBB-Produkte nutzen:

ja,

nein,

entfällt.

0240

Modellbildung operativer NMD von Finanzkunden

Die Institute geben an, ob NMD von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind und für die Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt, der Verhaltensmodellierung unterliegen:

ja,

nein,

entfällt.

0250

Zinsbedingte Veränderungen der Bilanzstruktur

Die Institute geben an, welche Veränderungen sie seit der letzten Meldung des IRRBB in ihrer Bilanzstruktur vorgenommen haben:

Verringerung der Durationslücke zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch Verkürzung der Duration des Vermögenswerts,

Verringerung der Durationslücke zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch die Verlängerung der Duration der Verbindlichkeiten,

Verringerung der Durationslücke zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch die Verkürzung der Duration der Vermögenswerte und die Verlängerung der Duration der Verbindlichkeiten,

Ausweitung der Durationslücke durch Verlängerung der Duration der Vermögenswerte,

Ausweitung der Durationslücke durch Verkürzung der Duration der Verbindlichkeiten,

Ausweitung der Durationslücke durch Verlängerung der Duration der Vermögenswerte und Verkürzung der Duration der Verbindlichkeiten.

0260

Minderung des IRRBB und Absicherungsstrategien (EVE)

Die Institute geben an, ob sie in einem der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 für EVE vorgesehenen Szenarien Veränderungen ihrer Minderungs- und Absicherungsstrategien für Zinsrisiken erwarten:

paralleler Aufwärtsschock,

paralleler Abwärtsschock,

Steepener-Schock,

Flattener-Schock,

kurzer Aufwärtszinsschock,

kurzer Abwärtszinsschock.

0270

Minderung des IRRBB und Absicherungsstrategien (NII)

Die Institute geben an, ob sie in einem der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 für NII vorgesehenen Szenarien Veränderungen ihrer Minderungs- und Absicherungsstrategien für Zinsrisiken erwarten:

paralleler Aufwärtsschock,

paralleler Abwärtsschock.

0280

Aufsichtliche Ausreißertests für die NII-Risikomessgröße im Rahmen des IMS-Ansatzes — Weitergabequote von Privatkundentermineinlagen

Die Institute geben an, ob sie 100 % der Marktzinsveränderungen an die Zinsanpassung der Privatkundentermineinlagen nach deren Fälligkeit im Szenario des parallelen Zinsschocks +200 weitergeben:

ja,

nein,

entfällt.

0290

Aufsichtliche Ausreißertests für die NII-Risikomessgröße im Rahmen des IMS-Ansatzes — Weitergabequote von festverzinslichen Privatkundenkrediten

Die Institute geben an, ob sie 100 % der Marktzinsveränderung an die Zinsanpassung der festverzinslichen Privatkundenkredite nach deren Fälligkeit im Szenario des parallelen Zinsschocks +200 weitergeben:

ja,

nein,

entfällt.

0300

Basisrisiko

Die Institute geben an, ob sie das Basisrisiko als wesentlich erachten:

ja,

nein,

entfällt.

0310

Kreditspreadrisiko im Anlagebuch (CSRBB)

Die Institute geben an, ob sie für die NII- und EVE-Messgrößen einen anderen Kreis von dem CSRBB unterliegenden Instrumenten in Betracht gezogen haben, im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU:

ja,

nein,

entfällt.

0320

Risikofreie Zinsstrukturkurve (Diskontierung in aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE)

Die Institute melden die risikolose Zinsstrukturkurve, die für die Diskontierung gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 verwendet wurde:

zwischen Banken besichert,

unbesicherte Overnight-Laufzeit zwischen Banken,

unbesicherte Laufzeit zwischen Banken,

Staatsanleihenkurve,

produktspezifische Kurve,

unternehmensspezifische Kurve,

Sonstiges.

0330

Risikofreie Zinsstrukturkurve (interne Risikomessgröße für den EVE)

Die Institute melden die risikolose Zinsstrukturkurve, die für interne Zwecke zur Diskontierung der internen Risikomessgröße für den EVE verwendet wurde:

zwischen Banken besichert,

unbesicherte Overnight-Laufzeit zwischen Banken,

unbesicherte Laufzeit zwischen Banken,

Staatsanleihenkurve,

produktspezifische Kurve,

unternehmensspezifische Kurve,

Sonstiges.

0340

Änderung wesentlicher Annahmen (EVE)

Die Institute geben an, ob sich wesentliche Annahmen, die der Berechnung des aufsichtlichen Standardschocks in den Messgrößen der aufsichtlichen Ausreißertests für den EVE zugrunde liegen, seit der letzten Meldung geändert haben:

ja,

nein,

entfällt.

0350

Änderung wesentlicher Annahmen (NII)

Die Institute geben an, ob sich wesentliche Annahmen, die der Berechnung des aufsichtlichen Standardschocks in den Messgrößen der aufsichtlichen Ausreißertests für die NII zugrunde liegen, seit der letzten Meldung geändert haben:

ja,

nein,

entfällt.

0360

Zinsuntergrenze nach dem Schock (NII/EVE)

Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 geben die Institute an, ob die laufzeitabhängige Zinsuntergrenze nach dem Schock für eine der gemeldeten Währungen verbindlich ist:

ja,

nein,

entfällt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig” (ABl. L, 2024/856, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/856/oj).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).

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