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Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
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1.
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SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA
Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva.
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0020 |
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1.1.
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Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1
Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.
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0030 |
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1.1.1.
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Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt. Aktiva und zugrunde liegende Aktiva, die als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, werden in diesem Unterabschnitt nicht gemeldet. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.
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0040 |
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1.1.1.1.
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Münzen und Banknoten
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Gesamtwert des Bargeldbestands.
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0050 |
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1.1.1.2.
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Abziehbare Zentralbankreserven
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Gesamtbetrag der Reserven, die in Stressphasen jederzeit abgezogen werden können und von dem Kreditinstitut bei der EZB, der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands gehalten werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. Der entsprechende abziehbare Betrag wird in einer Vereinbarung zwischen der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde und der Zentralbank, bei der die Reserven gehalten werden, oder in den anwendbaren Vorschriften des Drittlands im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.
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0060 |
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1.1.1.3.
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Zentralbank-Aktiva
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
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0070 |
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1.1.1.4.
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Zentralstaat-Aktiva
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder dem Zentralstaat eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie des Zentralstaats eines Mitgliedstaats besteht. In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gemeldet, die durch von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden.
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0080 |
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1.1.1.5.
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Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, und sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats besteht.
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0090 |
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1.1.1.6.
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Aktiva von öffentlichen Stellen
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diese Aktiva gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands behandelt werden. Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines in einem vorstehenden Absatz genannten Drittlands wird eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen, die mindestens der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines in diesem Unterabschnitt genannten Drittlands werden gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands behandelt.
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0100 |
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1.1.1.7.
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Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva insgesamt als Aktiva der Stufe 1 bis zu dem Betrag ansetzt, der seinen Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in derselben Währung entspricht. Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei diese Aktiva nicht auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva bis zu dem Betrag als Aktiva der Stufe 1 ansetzt, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht.
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0110 |
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1.1.1.8.
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Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurden, die rechtlich verpflichtet sind, die wirtschaftliche Grundlage des Kreditinstituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern. Aktiva, die von einem Förderdarlehen ausreichenden Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 begeben wurden. Risikopositionen gegenüber einer vorgenannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.
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0120 |
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1.1.1.9.
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Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.
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0130 |
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1.1.1.10.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegenden Aktiva
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktien oder Anteile von OGA, denen Münzen, Banknoten und Risikopositionen gegenüber der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder Drittlands als Aktiva zugrunde liegen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Drittlands oder dem Zentralstaat des Drittlands eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
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0140 |
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1.1.1.11.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegenden Aktiva
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktien oder Anteile von OGA, denen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen Münzen, Banknoten, Risikopositionen gegenüber der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, als Aktiva zugrunde liegen.
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0150 |
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1.1.1.12.
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Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Nicht in Anspruch genommener Betrag von Kreditfazilitäten der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, sofern die Fazilität die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0160 |
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1.1.1.13.
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Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden
Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt. Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt. Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.
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0170 |
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1.1.1.14.
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Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 den Betrag der Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt und nicht als Stufe 2A gemeldet werden. Diese Aktiva werden nicht im Abschnitt für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen.
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0180 |
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1.1.2.
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Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Artikel 10, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 explizit als Aktiva der Stufe 1 ermittelt oder behandelt und sind oder die ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.
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0190 |
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1.1.2.1.
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Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0200 |
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1.1.2.2.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA, denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.
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0210 |
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1.1.2.3.
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Zentralinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden
Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt. Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt. Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1.
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0220 |
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1.2.
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Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2
Artikel 11, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A oder 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder in ähnlicher Weise behandelt. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.
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0230 |
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1.2.1.
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Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A
Artikel 11, 15 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.
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0240 |
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1.2.1.1.
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Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit diesen Risikopositionen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.
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0250 |
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1.2.1.2.
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Aktiva von Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen oder kommunalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stellen (Drittland, Risikogewicht 20 %)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diesen Aktiva ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.
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0260 |
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1.2.1.3.
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Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität, die den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die mindestens der Bonitätsstufe 2 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
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0270 |
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1.2.1.4.
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Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden und den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
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0280 |
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1.2.1.5.
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Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0290 |
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1.2.1.6.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegenden Aktiva
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.
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0300 |
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1.2.1.7.
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Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden
Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt. Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt. Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A.
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0310 |
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1.2.2.
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Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B
Artikel 12 bis 16 und Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.
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0320 |
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1.2.2.1.
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Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind. In dieser Zeile werden Aktiva gemeldet, die der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.
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0330 |
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1.2.2.2.
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Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch Kfz-Darlehen und -Leasings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind.
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0340 |
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1.2.2.3.
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Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben wurden und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern der Pool zugrunde liegender Aktiva ausschließlich Risikopositionen umfasst, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird.
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0350 |
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1.2.2.4.
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Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva besichert sind. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.
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0360 |
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1.2.2.5.
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Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
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0370 |
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1.2.2.6.
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Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)
Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Eine zuständige Behörde kann Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, Abweichungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die den unter diesen Ziffern festgelegten Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. Diese Kreditinstitute melden Unternehmensschuldverschreibungen, die nicht zinsbringende Aktiva umfassen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und sie eine ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigung von ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.
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0380 |
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1.2.2.7.
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Aktien (wichtiger Aktienindex)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts lauten. Darüber hinaus melden die Kreditinstitute Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und auf eine andere Währung lauten, sofern sie nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen in dieser Währung oder in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden.
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0390 |
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1.2.2.8.
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Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur (ECA) eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.
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0400 |
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1.2.2.9.
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Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Nicht in Anspruch genommene, mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0410 |
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1.2.2.10.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Basiswerte zugrunde liegen.
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0420 |
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1.2.2.11.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva (Risikogewicht 35 %)
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.
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0430 |
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1.2.2.12.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.
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0440 |
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1.2.2.13.
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Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringenden Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3-5) als zugrunde liegenden Aktiva
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Anteile oder Aktien von OGA, denen Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung oder nicht zinsbringende Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung als Aktiva zugrunde liegen.
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0450 |
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1.2.2.14.
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Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Mindesteinlage, die das Kreditinstitut beim zentralen Kreditinstitut hält, sofern dieses einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Verbund, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem gesetzlich oder vertraglich geregelten Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat angehört. Die Kreditinstitute stellen sicher, dass das Zentralinstitut weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten.
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0460 |
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1.2.2.15.
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Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)
Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Nicht in Anspruch genommener Betrag einer beschränken Liquiditätsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0470 |
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1.2.2.16.
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Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden
Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt. Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt. Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.
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ZUSATZINFORMATIONEN
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0485 |
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2.
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Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0580 |
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3.
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Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden
Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Institute melden den Anteil der in den Artikeln 10 bis 16 genannten Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c nicht anerkannt werden können.
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0590 |
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4.
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Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden
Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, aber nicht die Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie nicht schon aus Währungsgründen in Zeile 0580 gemeldet wurden.
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Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
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1.
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ABFLÜSSE
Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0020 |
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1.1.
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Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen
Artikel 20 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Artikel 21 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, mit Ausnahme der gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 dieser Delegierten Verordnung gemeldeten Abflüsse.
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0030 |
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1.1.1.
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Privatkundeneinlagen
Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013. Die Kreditinstitute melden innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. Dementsprechend melden die Kreditinstitute als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der jeweiligen anwendbaren Gewichtungen für all diese Einlagen.
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0035 |
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1.1.1.1.
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Einlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden
Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute die Kategorien von Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden dürfen, wenn die Bedingungen des Artikels 25 Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllt sind.
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0040 |
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1.1.1.2.
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Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Tagen vereinbart wurde
Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen, bei denen die Auszahlung vereinbart wurde.
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0050 |
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1.1.1.3.
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Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen
Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier den Gesamtsaldo der höheren Abflussraten unterliegenden Einlagen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.
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0060 |
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1.1.1.3.1.
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Kategorie 1
Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder zwei der Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen. Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag aller im vorherigen Absatz genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.
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0070 |
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1.1.1.3.2.
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Kategorie 2
Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und mindestens ein weiteres Kriterium in Artikel 25 Absatz 2 oder mindestens drei Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet. Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die auf den vollen Betrag aller in den vorherigen Absätzen genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.
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0080 |
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1.1.1.4.
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Stabile Einlagen
Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt:- —
Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder - —
diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten; - —
die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannte Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar.
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0090 |
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1.1.1.5.
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Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung
Artikel 24 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstbetrag von 100000 EUR gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt: Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder- —
diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten; - —
die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgesehene Ausnahmeregelung ist anwendbar.
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0100 |
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1.1.1.6.
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Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird
Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der Privatkundeneinlagen in Drittländern, bei denen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, ein höherer Abfluss angewendet wird.
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0110 |
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1.1.1.7.
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Andere Privatkundeneinlagen
Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht unter den vorherigen Posten erfasst wurden.
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0120 |
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1.1.2.
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Operative Einlagen
Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute den gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Teil der operativen Einlagen, die für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht als operative Einlagen behandelt. Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.
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0130 |
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1.1.2.1.
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Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden Einlagen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen, welche im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für den Einleger von entscheidender Bedeutung sind. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt. Gemeldet werden nur Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen. Die Kreditinstitute weisen den Betrag dieser Einlagen, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt ist, und den nicht entsprechend gedeckten Betrag gemäß den folgenden Erläuterungen gesondert aus.
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0140 |
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1.1.2.1.1.
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Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.
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0150 |
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1.1.2.1.2.
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Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.
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0160 |
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1.1.2.2.
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In einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) oder Genossenschaftsverbund gehalten
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindesteinlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund angeschlossen ist. Die Kreditinstitute weisen diese Einlagen in verschiedenen Zeilen aus, je nachdem, ob sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt werden oder nicht.
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0170 |
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1.1.2.2.1.
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Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die im Rahmen eines Genossenschaftsverbunds oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Kriterien in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut zugerechnet sind.
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0180 |
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1.1.2.2.2.
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Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden. Die Kreditinstitute melden den Betrag dieser Einlagen bis zur Höhe der entsprechenden liquiden Aktiva nach Abschlag, wie in Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.
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0190 |
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1.1.2.3.
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Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von einem Nichtfinanzkunden im Rahmen einer anderen nicht unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden und den in Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Anforderungen unterliegen. Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).
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0200 |
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1.1.2.4.
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Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbunde bzw. Sicherungssysteme gehört, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt. Diese Zahlungsverkehrsabrechnungsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Zentralinstituts decken gemäß Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist; Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt. Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).
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0203 |
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1.1.3
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Überschüssige operative Einlagen
Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.
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0204 |
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1.1.3.1
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Einlagen von Finanzkunden
Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.
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0205 |
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1.1.3.2
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Einlagen von anderen Kunden
Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von anderen Kunden als Finanzkunden mit Ausnahme von Privatkundeneinlagen aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht. Diese überschüssigen operativen Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.
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0206 |
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1.1.3.2.1
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Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.
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0207 |
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1.1.3.2.2
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Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.
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0210 |
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1.1.4.
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Nicht operative Einlagen
Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier unbesicherte Einlagen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben. Die Kreditinstitute weisen den Betrag der nicht operativen Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind bzw. nicht gedeckt sind, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, gesondert aus. Der Teil der operativen Einlagen, der die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen operativen Einlagen übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.
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0220 |
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1.1.4.1.
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Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben
Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben.
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0230 |
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1.1.4.2.
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Einlagen von Finanzkunden
Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen von Finanzkunden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden.
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0240 |
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1.1.4.3.
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Einlagen von anderen Kunden
Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden Einlagen, die von anderen Kunden (keinen Finanzkunden oder Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern sie nicht als operative Einlagen im Sinne des Artikels 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden. Diese Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.
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0250 |
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1.1.4.3.1.
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Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.
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0260 |
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1.1.4.3.2.
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Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt
Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.
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0270 |
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1.1.5.
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Zusätzliche Abflüsse
Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Als Sicherheiten entgegengenommene Einlagen gelten nach Artikel 30 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27 oder 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sondern unterliegen gegebenenfalls den Bestimmungen des Artikels 30 Absätze 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0280 |
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1.1.5.1.
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Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Aktiva der Stufe 1
Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.
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0290 |
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1.1.5.2.
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Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.
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0300 |
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1.1.5.3.
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Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität
Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet und den zuständigen Behörden gemeldet haben. Wenn ein Betrag infolge einer Verschlechterung der eigenen Bonität anderweitig in einer Zeile mit einer Gewichtung von weniger als 100 % ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag auch in Zeile 0300 gemeldet, sodass die Summe der Abflüsse für das Geschäft insgesamt 100 % beträgt.
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0310 |
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1.1.5.4.
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Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte
Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission berechneten Abflüsse.
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0340 |
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1.1.5.5.
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Abflüsse aus Derivaten
Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten. Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute die Abflüsse, die nur in der jeweiligen signifikanten Währung auftreten. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C 73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C 74.00) gemeldet.
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0350 |
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1.1.5.6.
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Leerverkaufspositionen
Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hält das Kreditinstitut eine durch eine unbesicherte Wertpapierleihe gedeckte Leerverkaufsposition, sieht es einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Ist die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und setzt den Abfluss mit 0 % an.
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0360 |
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1.1.5.6.1.
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Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gedeckt
Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.
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0370 |
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1.1.5.6.2.
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Sonstige
Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden und nicht durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.
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0380 |
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1.1.5.7.
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Einforderbare überschüssige Sicherheiten
Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.
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0390 |
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1.1.5.8.
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Fällige Sicherheiten
Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.
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0400 |
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1.1.5.9.
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Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können
Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die im Sinne des Titels II als liquide Aktiva anerkannt werden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die im Sinne des Titels II nicht als liquide Aktiva anerkannt würden.
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0410 |
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1.1.5.10.
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Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten
Artikel 30 Absätze 8 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden. Kreditinstitute, die hier gemeldete Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.
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0420 |
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1.1.5.10.1.
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Strukturierte Finanzierungsinstrumente
Artikel 30 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den aktuell ausstehenden Betrag an eigenen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.
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0430 |
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1.1.5.10.2.
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Finanzierungsfazilitäten
Artikel 30 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den fällig werdenden Betrag der Verbindlichkeiten aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, sofern sich nicht unter die Begriffsbestimmung der Instrumente unter Posten 1.1.5.10.1. fallen, oder den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird. Alle Finanzmittel aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden oder zurückgegeben werden können. Kreditinstitute mit strukturierten Finanzierungsfazilitäten, die die Emission von kurzfristigen Schuldtiteln umfassen, wie z. B. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, melden die potenziellen Liquiditätsabflüsse aus diesen Strukturen. Dazu zählen insbesondere: i) die Unfähigkeit, fällige Schulden zu refinanzieren, ii) die Existenz von Derivaten oder derivatähnlichen Komponenten, die vertraglich in den zugehörigen Unterlagen der Struktur niedergelegt ist, wonach die „Rückgabe” der Vermögenswerte innerhalb einer Finanzierungsvereinbarung gestattet wäre, oder von dem ursprünglichen Übertragenden des Vermögenswerts verlangt wird, Liquidität zur Verfügung zu stellen, wobei die Finanzierungsvereinbarung ( „Liquidity Put” ) innerhalb der 30-Tage-Frist effektiv endet. Wenn die strukturierten Finanzierungen durch eine Zweckgesellschaft (wie z. B. Vehikelgesellschaft, Conduit oder strukturiertes Anlageinstrument) durchgeführt werden, überprüft das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Anforderungen bezüglich der erstklassigen liquiden Aktiva die Fälligkeit der von der Gesellschaft begebenen Schuldtitel sowie etwaiger eingebetteter Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, durch die die „Rückgabe” von Vermögenswerten oder der Liquiditätsbedarf, ungeachtet davon, ob die Zweckgesellschaft konsolidiert ist oder nicht, potenziell ausgelöst werden kann.
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0450 |
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1.1.5.11.
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Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden
Artikel 30 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken.
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0460 |
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1.1.6.
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Zugesagte Fazilitäten
Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute melden hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt.
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0470 |
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1.1.6.1.
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Kreditfazilitäten
Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0480 |
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1.1.6.1.1.
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Für Privatkunden
Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.
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0490 |
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1.1.6.1.2.
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Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden
Artikel 31 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte, wobei diese nicht zu dem Zweck bereitgestellt wurden, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.
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0500 |
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1.1.6.1.3.
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Für Kreditinstitute
Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.
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0510 |
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1.1.6.1.3.1.
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Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden
Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten. Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.
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0520 |
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1.1.6.1.3.2.
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Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden
Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt. Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.
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0530 |
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1.1.6.1.3.3.
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Sonstige
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0540 |
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1.1.6.1.4.
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Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die anderen beaufsichtigten Finanzinstitute als Kreditinstituten gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0550 |
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1.1.6.1.5.
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In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.
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0560 |
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1.1.6.1.6.
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In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt
Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zentralinstitute eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität nach Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum behandeln darf.
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0570 |
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1.1.6.1.7.
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Für andere Finanzkunden
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0580 |
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1.1.6.2.
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Liquiditätsfazilitäten
Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0590 |
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1.1.6.2.1.
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Für Privatkunden
Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.
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0600 |
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1.1.6.2.2.
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Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden
Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte.
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0610 |
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1.1.6.2.3.
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Für private Beteiligungsgesellschaften
Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die privaten Beteiligungsgesellschaften gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0620 |
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1.1.6.2.4.
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Für Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE)
Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften gewährt wurden.
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630 |
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1.1.6.2.4.1.
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Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden
Artikel 31 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag von nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden, die keine Finanzkunden sind, erwerben kann, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.
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0640 |
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1.1.6.2.4.2.
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Sonstige
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den oben genannten Gründen gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte. Dies umfasst Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.
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0650 |
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1.1.6.2.5.
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Für Kreditinstitute
Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.
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0660 |
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1.1.5.2.5.1.
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Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden
Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten. Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.
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0670 |
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1.1.6.2.5.2.
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Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden
Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt. Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.
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0680 |
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1.1.6.2.5.3.
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Sonstige
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0690 |
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1.1.6.2.6.
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In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.
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0700 |
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1.1.6.2.7.
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In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt
Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zentralinstitute eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität nach Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/16 als liquides Aktivum behandeln darf.
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0710 |
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1.1.6.2.8.
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Für andere Finanzkunden
Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.
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0720 |
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1.1.7.
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Andere Produkte und Dienstleistungen
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte. Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt wurde.
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0731 |
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1.1.7.1.
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Nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Garantien werden in dieser Zeile nicht gemeldet.
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0740 |
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1.1.7.2.
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Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Darlehen und Buchkredite an Großkunden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0750 |
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1.1.7.3.
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Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Hypothekendarlehen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0760 |
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1.1.7.4.
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Kreditkarten
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der Kreditkarten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0770 |
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1.1.7.5.
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Überziehungskredite
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der Überziehungskredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0780 |
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1.1.7.6.
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Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0850 |
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1.1.7.7.
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Derivateverbindlichkeiten
Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag der in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Derivateverbindlichkeiten, mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte und Kreditderivate.
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0860 |
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1.1.7.8.
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Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung
Die Kreditinstitute melden den Betrag der Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung.
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0870 |
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1.1.7.9.
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Sonstige
Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag von anderen als den oben genannten Produkten oder Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. In dieser Zeile werden unter anderem Garantien gemeldet. In dieser Zeile werden Eventualabflüsse aufgrund anderer Ereignisse gemeldet als der in Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Ereignisse, die eine Herabstufung auslösen.
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0885 |
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1.1.8.
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Andere Verbindlichkeiten und fällige Verpflichtungen
Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus anderen Verbindlichkeiten fälligen Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser Posten umfasst gegebenenfalls auch zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt wurde.
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0890 |
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1.1.8.1.
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Verbindlichkeiten aus Betriebskosten
Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0900 |
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1.1.8.2.
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In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt
Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der von dem Kreditinstitut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die nicht den als Privatkundeneinlagen gemeldeten Anleihen und Schuldverschreibungen entsprechen, gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.
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0912 |
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1.1.8.4
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Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden
Artikel 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der vorgenannten Delegierten Verordnung, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.
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0913 |
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1.1.8.4.1
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Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden
Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Privatkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.
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0914 |
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1.1.8.4.2
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Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden
Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Firmenkunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.
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0915 |
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1.1.8.4.3
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Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen
Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen und den Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.
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0916 |
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1.1.8.4.4
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Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen
Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.
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0917 |
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1.1.8.5
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Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden
Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100%igen Abfluss führt. Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.
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0918 |
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1.1.8.6
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Sonstige
Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht den in den Artikeln 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbindlichkeiten entsprechen. In dieser Zeile werden nur jegliche sonstigen Abflüsse aus unbesicherten Geschäften gemeldet. Besicherte Geschäfte werden unter ID 1.2. „Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen” und unter ID 1.3. „Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps” gemeldet.
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0920 |
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1.2.
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Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sicherheiten-Swapgeschäfte (die Sicherheitentauschgeschäfte abdecken) werden im Meldebogen C 75.01 in Anhang XXIV gemeldet.
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0930 |
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1.2.1.
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Gegenpartei ist Zentralbank
Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.
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0940 |
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1.21.1.
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Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0945 |
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1.2.1.1.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.1, bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0950 |
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1.2.1.2.
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Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0955 |
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1.2.1.2.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0960 |
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1.2.1.3.
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Sicherheiten der Stufe 2A
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0965 |
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1.2.1.3.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0970 |
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1.2.1.4.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iv erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0975 |
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1.2.1.4.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0980 |
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1.2.1.5.
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Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0985 |
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1.2.1.5.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0990 |
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1.2.1.6.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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0995 |
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1.2.1.6.1
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1000 |
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1.2.1.7.
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Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Aktiva der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1005 |
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1.2.1.7.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.1.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1010 |
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1.2.1.8.
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Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um nicht liquide Aktiva handelt.
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1020 |
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1.2.2.
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Gegenpartei ist keine Zentralbank
Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.
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1030 |
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1.2.2.1.
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Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1035 |
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1.2.2.1.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.1., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1040 |
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1.2.2.2.
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Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1045 |
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1.2.2.2.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1050 |
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1.2.2.3.
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Sicherheiten der Stufe 2A
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1055 |
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1.2.2.3.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1060 |
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1.2.2.4.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1065 |
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1.2.2.4.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1070 |
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1.2.2.5.
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Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1075 |
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1.2.2.5.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1080 |
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1.2.2.6.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern iii oder v erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1085 |
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1.2.2.6.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1090 |
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1.2.2.7.
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Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1095 |
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1.2.2.7.1.
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Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Geschäfte unter 1.2.2.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.
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1100 |
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1.2.2.8.
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Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.
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1130 |
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1.3.
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Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps
Die Summe der Abflüsse aus Spalte 0070 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV wird in Spalte 0060 gemeldet.
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ZUSATZINFORMATIONEN
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1170 |
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2.
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Liquiditätsabflüsse, die mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert werden müssen
Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den offenen Saldo aller Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen, bei denen die Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert wurden. Die Kreditinstitute melden in Spalte 0060 die Abflüsse, die gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den zugehörigen Zuflüssen saldiert wurden.
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3.
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Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung
Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen, auf die unter Posten 1.1.2.1. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:- —
Kreditinstitute; - —
andere Finanzkunden als Kreditinstitute; - —
Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen; - —
andere Kunden.
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1180 |
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3.1.
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Durch Kreditinstitute bereitgestellt
Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.
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1190 |
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3.2.
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Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt
Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.
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1200 |
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3.3.
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Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt
Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.
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1210 |
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3.4.
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Durch andere Kunden bereitgestellt
Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).
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4.
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Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme
Die Kreditinstitute melden hier alle unter Posten 1 gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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1290 |
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4.1.
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davon: für Finanzkunden
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Finanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1300 |
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4.2.
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davon: für Nichtfinanzkunden
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Nichtfinanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1310 |
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4.3.
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davon: besichert
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.2. gemeldeten Gesamtbetrag der besicherten Geschäfte im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1320 |
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4.4.
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davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung
Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.1. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.
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1330 |
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4.5.
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davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung
Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.2. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.
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1340 |
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4.6.
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davon: Operative Einlagen
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.2. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1345 |
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4.7.
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davon: überschüssige operative Einlagen
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.3. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1350 |
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4.8.
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davon: nicht operative Einlagen
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.4. gemeldeten offenen Saldo der Einlagen von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.
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1360 |
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4.9.
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davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt
Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.8.2. gemeldeten offenen Saldo der Schuldverschreibungen, die von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gehalten werden.
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1370 |
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5.
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Fremdwährungsabflüsse
Dieser Posten wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen. Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute den Anteil der Abflüsse aus Derivaten (gemeldet unter 1.1.5.5.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C 73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C 74.00) gemeldet.
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6.
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Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierung
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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1400 |
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6.1
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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1410 |
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6.2
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davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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1420 |
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6.3
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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1430 |
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6.4
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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1440 |
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6.5
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davon: besichert durch nicht liquide Aktiva
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der ausgereichten Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
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1.
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ZUFLÜSSE INSGESAMT
Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0010 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen; - —
für die Spalte 0140 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten; und - —
für die Spalten 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, sowie abzüglich der überschüssigen Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0020 |
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1.1.
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Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen
Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0020 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen.
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0030 |
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1.1.1.
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Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0030 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden) und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Zuflüsse von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere Zuflüsse von Nichtfinanzkunden). Gemäß Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 umfassen Nichtfinanzkunden unter anderem, aber nicht ausschließlich, natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind, wobei diese Transaktionen in Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen, die durch übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch nicht übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in der entsprechenden Zeile des Abschnitts 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.
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0040 |
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1.1.1.1.
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Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen. Diese Zuflüsse umfassen fällige Zinsen und Gebühren von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken). Fällige Zahlungen von Zentralbanken, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.2. ausgewiesen.
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0050 |
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1.1.1.2.
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Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0050 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der anderen fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei. Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.1.1. und nicht hier ausgewiesen. Andere fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen. Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.
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0060 |
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1.1.1.2.1.
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Fällige Zahlungen von Privatkunden
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen von Privatkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.
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0070 |
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1.1.1.2.2.
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Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.
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0080 |
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1.1.1.2.3.
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Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.
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0090 |
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1.1.1.2.4.
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Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen oben nicht erfassten anderen juristischen Personen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.
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0100 |
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1.1.2.
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Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0100 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen); und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen). Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die nicht überfällig sind und bei denen die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des 30-tägigen Zeithorizonts nicht erfüllt werden. Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet. Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden nicht als Zufluss gemeldet. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.
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0110 |
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1.1.2.1.
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Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 0110 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht); und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 den Gesamtbetrag der Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht). Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen.
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0120 |
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1.1.2.1.1.
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Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann.
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0130 |
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1.1.2.1.2.
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Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann. Für diese Posten wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet.
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0140 |
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1.1.2.2.
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Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in Zeile 140 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind, und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind. Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen.
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0150 |
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1.1.2.2.1.
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Fällige Zahlungen von Zentralbanken
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen von Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0160 |
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1.1.2.2.2.
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Fällige Zahlungen von Finanzkunden
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen. Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.
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0170 |
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1.1.3.
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Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0180 |
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1.1.4.
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Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0190 |
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1.1.5.
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Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
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0201 |
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1.1.6.
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Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Das Kreditinstitut berücksichtigt Zuflüsse nur, sofern es ihm vertraglich möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. Zins- und Mindestzahlungen, die vom Kundenkonto innerhalb von 30 Kalendertagen abgebucht werden können, werden im gemeldeten Betrag erfasst. Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen, werden als fällige Zahlungen angesehen und in der betreffenden Zeile entsprechend der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung von fälligen Zahlungen ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden keine sonstigen Zinsen, die zwar auflaufen, aber weder vom Kundenkonto abgebucht werden noch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Mittelzufluss unterliegen.
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0210 |
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1.1.7.
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Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfasst werden. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z. B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt sind.
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0230 |
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1.1.8.
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Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden
Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden.
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0240 |
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1.1.9.
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Zuflüsse aus Derivaten
Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Der Nettobetrag der innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erwarteten Forderungen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und aus Kreditderivaten. Die Kreditinstitute berechnen die innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Zuflüsse auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen gemäß Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen. Auf Nettobasis bedeutet hier ferner, dass zu empfangende Sicherheiten, die gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden. Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungs-Derivatgeschäften oder Kreditderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind. Im Falle einer gesonderten Meldung nach Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 werden Derivat- oder Kreditderivatgeschäfte in jeder Währung gesondert ausgewiesen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.
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0250 |
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1.1.10.
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Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat
Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat.
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0260 |
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1.1.11.
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Andere Zuflüsse
Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Alle anderen Zuflüsse gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die nicht an anderer Stelle im Meldebogen ausgewiesen wurden.
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0263 |
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1.2.
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Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 beziehen sich auf Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen. Die Kreditinstitute melden in Zeile 0263 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen. Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Anhang XXIV Abschnitt 75.01. gemeldet.
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0265 |
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1.2.1.
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Gegenpartei ist Zentralbank
Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist. Die Kreditinstitute melden in Zeile 0265 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.
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0267 |
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1.2.1.1.
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Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden
Die Kreditinstitute melden in Zeile 0267 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist. Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0269 |
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1.2.1.1.1.
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Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.
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0271 |
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1.2.1.1.1.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.1 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0273 |
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1.2.1.1.2.
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Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.
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0275 |
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1.2.1.1.2.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.2 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0277 |
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1.2.1.1.3.
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Sicherheiten der Stufe 2A
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.
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0279 |
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1.2.1.1.3.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.3 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0281 |
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1.2.1.1.4.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0283 |
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1.2.1.1.4.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.4 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0285 |
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1.2.1.1.5.
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Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0287 |
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1.2.1.1.5.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.5 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0289 |
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1.2.1.1.6.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0291 |
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1.2.1.1.6.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.6 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0293 |
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1.2.1.1.7.
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Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.1.4., 1.2.1.1.5. oder 1.2.1.1.6. erfasst wurden
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0295 |
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1.2.1.1.7.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.1.1.7 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0297 |
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1.2.1.2.
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Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.
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0299 |
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1.2.1.3.
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Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden
Die Kreditinstitute melden in Zeile 0299 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils den Gesamtbetrag der Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.
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0301 |
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1.2.1.3.1.
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Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.
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0303 |
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1.2.1.3.2.
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Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.1.3.1. erfasst sind.
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0305 |
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1.2.2.
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Gegenpartei ist keine Zentralbank
Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist. Die Kreditinstitute melden in Zeile 0305 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.
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0307 |
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1.2.2.1.
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Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden
Die Kreditinstitute melden in Zeile 0307 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist. Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0309 |
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1.2.2.1.1.
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Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.
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0311 |
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1.2.2.1.1.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.1. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0313 |
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1.2.2.1.2.
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Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.
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0315 |
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1.2.2.1.2.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.2. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0317 |
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1.2.2.1.3.
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Sicherheiten der Stufe 2A
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.
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0319 |
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1.2.2.1.3.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Von den unter 1.2.2.1.3. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0321 |
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1.2.2.1.4.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0323 |
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1.2.2.1.4.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.4. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0325 |
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1.2.2.1.5.
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Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0327 |
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1.2.2.1.5.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.5. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0329 |
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1.2.2.1.6.
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Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0331 |
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1.2.1.1.6.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.6. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0333 |
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1.2.2.1.7.
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Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.2.1.4., 1.2.2.1.5. oder 1.2.2.1.6. erfasst wurden
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.
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0335 |
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1.2.2.1.7.1.
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Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Von den unter 1.2.2.1.7. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.
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0337 |
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1.2.2.2.
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Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.
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339 |
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1.2.2.3.
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Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden
Die Kreditinstitute melden in Zeile 0339 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.
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0341 |
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1.2.2.3.1.
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Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Lombardgeschäfte, die gegen Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva getätigt werden, mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die empfangenen Vermögenswerte gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden.
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0343 |
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1.2.2.3.2.
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Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.
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0345 |
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1.2.2.3.3.
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Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten
Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.2.3.1. oder 1.2.2.3.2. erfasst sind.
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0410 |
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1.3.
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Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps
Die Kreditinstitute melden hier die Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps, wie im Meldebogen C 75.01 in Anhang XXIV berechnet.
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0420 |
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1.4.
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(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)
Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden in den jeweiligen Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der gesamten gewichteten Zuflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, abzüglich der Summe der in Anhang XXIV Meldeboten C 73.00 ausgewiesenen gewichteten Abflüsse in Drittländer, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten. Im Falle eines negativen Betrags melden die Kreditinstitute „0” .
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0430 |
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1.5.
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(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, geben in den jeweiligen Spalten 0140, 0150 oder 0160 den Betrag der Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.
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ZUSATZINFORMATIONEN
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0450 |
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2.
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Fremdwährungszuflüsse
Diese Zusatzinformation wird nur im Falle einer gesonderten Meldung in der Meldewährung oder einer anderen Währung als der Meldewährung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden den Anteil der Zuflüsse aus Derivaten (gemeldet in Abschnitt 1.1.9.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.
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0460 |
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3.
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Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen alle in Abschnitt 1 (ausgenommen Abschnitt 1.1.10.) gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. Die Kreditinstitute melden in Zeile 0460 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV- —
für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Transaktionsart und Gegenpartei; und - —
für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen nach Transaktionsart und Gegenpartei.
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0470 |
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3.1.
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Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)
Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.1. gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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0480 |
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3.2.
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Fällige Zahlungen von Finanzkunden
Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.2. gemeldeten fälligen Zahlungen von Finanzkunden, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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0490 |
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3.3.
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Besicherte Transaktionen
Die Kreditinstitute melden hier alle fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sowie den Gesamtmarktwert der in Abschnitt 1.2. gemeldeten empfangenen Sicherheiten, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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0500 |
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3.4.
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Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.5. gemeldeten Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, bei denen der Emittent das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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0510 |
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3.5.
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Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Die Kreditinstitute melden hier alle anderen in Abschnitt 1.1.3. bis 1.1.11 gemeldeten Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (mit Ausnahme von Abschnitt 1.1.5. und 1.1.10.), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
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4.
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Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierungsgeschäfte
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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0530 |
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4.1.
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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0540 |
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4.2.
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davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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0550 |
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4.3.
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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0560 |
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4.4.
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davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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0570 |
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4.5.
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davon: besichert durch nicht liquide Aktiva
Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der empfangenen Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
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1.
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SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.
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0020 |
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1.1.
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Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.
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0030 |
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1.1.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
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0040 |
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1.1.1.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0050 |
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1.1.2.
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Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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0060 |
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1.1.2.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0070 |
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1.1.3.
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Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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0080 |
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1.1.3.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0090 |
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1.1.4.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0100 |
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1.1.4.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0110 |
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1.1.5.
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Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0120 |
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1.1.5.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0130 |
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1.1.6.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0140 |
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1.1.6.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0150 |
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1.1.7.
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Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0160 |
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1.1.7.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0170 |
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1.1.8.
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Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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0180 |
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1.1.8.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
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0190 |
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1.2.
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Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.
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0200 |
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1.2.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
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0210 |
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1.2.1.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0220 |
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1.2.2.
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Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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0230 |
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1.2.2.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0240 |
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1.2.3.
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Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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0250 |
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1.2.3.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0260 |
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1.2.4.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0270 |
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1.2.4.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0280 |
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1.2.5.
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Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0290 |
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1.2.5.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0300 |
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1.2.6.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0310 |
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1.2.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0320 |
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1.2.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0330 |
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1.2.7.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0340 |
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1.2.8.
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Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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0350 |
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1.2.8.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
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0360 |
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1.3.
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Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.
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0370 |
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1.3.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
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0380 |
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1.3.1.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0390 |
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1.3.2.
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Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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0400 |
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1.3.2.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0410 |
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1.3.3.
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Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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0420 |
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1.3.3.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0430 |
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1.3.4.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0440 |
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1.3.4.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0450 |
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1.3.5.
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Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0460 |
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1.3.5.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0470 |
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1.3.6.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0480 |
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1.3.6.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0490 |
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1.3.7.
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Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0500 |
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1.3.7.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0510 |
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1.3.8.
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Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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0520 |
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1.3.8.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
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0530 |
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1.4.
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Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.
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0540 |
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1.4.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
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0550 |
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1.4.1.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0560 |
-
1.4.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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0570 |
-
1.4.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0580 |
-
1.4.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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0590 |
-
1.4.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0600 |
-
1.4.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0610 |
-
1.4.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0620 |
-
1.4.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0630 |
-
1.4.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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0640 |
-
1.4.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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0650 |
-
1.4.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0660 |
-
1.4.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0670 |
-
1.4.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0680 |
-
1.4.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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0690 |
-
1.4.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
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0700 |
-
1.5.
-
Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.
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0710 |
-
1.5.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
0720 |
-
1.5.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0730 |
-
1.5.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
0740 |
-
1.5.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0750 |
-
1.5.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
0760 |
-
1.5.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0770 |
-
1.5.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0780 |
-
1.5.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0790 |
-
1.5.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0800 |
-
1.5.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0810 |
-
1.5.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0820 |
-
1.5.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0830 |
-
1.5.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0840 |
-
1.5.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0850 |
-
1.5.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
0860 |
-
1.5.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
0870 |
-
1.6.
-
Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.
|
0880 |
-
1.6.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
0890 |
-
1.6.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0900 |
-
1.6.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
0910 |
-
1.6.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0920 |
-
1.6.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
0930 |
-
1.6.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0940 |
-
1.6.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0950 |
-
1.6.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0960 |
-
1.6.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0970 |
-
1.6.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
0980 |
-
1.6.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
0990 |
-
1.6.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1000 |
-
1.6.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1010 |
-
1.6.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1020 |
-
1.6.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
1030 |
-
1.6.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
1040 |
-
1.7.
-
Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.
|
1050 |
-
1.7.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1060 |
-
1.7.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1070 |
-
1.7.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
1080 |
-
1.7.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1090 |
-
1.7.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
1100 |
-
1.7.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1110 |
-
1.7.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1120 |
-
1.7.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1130 |
-
1.7.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1140 |
-
1.7.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1150 |
-
1.7.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1160 |
-
1.7.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1170 |
-
1.7.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1180 |
-
1.7.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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1190 |
-
1.7.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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1200 |
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1.7.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
1210 |
-
1.8.
-
Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.
|
1220 |
-
1.8.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1230 |
-
1.8.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1240 |
-
1.8.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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1250 |
-
1.8.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1260 |
-
1.8.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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1270 |
-
1.8.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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1280 |
-
1.8.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1290 |
-
1.8.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1300 |
-
1.8.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1310 |
-
1.8.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1320 |
-
1.8.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1330 |
-
1.8.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1340 |
-
1.8.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1350 |
-
1.8.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 1.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1360 |
-
1.8.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
1370 |
-
2.
-
SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.
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1380 |
-
2.1.
-
Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.
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1390 |
-
2.1.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1400 |
-
2.1.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1410 |
-
2.1.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
1420 |
-
2.1.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1430 |
-
2.1.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
1440 |
-
2.1.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1450 |
-
2.1.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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1460 |
-
2.1.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1470 |
-
2.1.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1480 |
-
2.1.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1490 |
-
2.1.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1500 |
-
2.1.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1510 |
-
2.1.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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1520 |
-
2.1.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1530 |
-
2.1.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
1540 |
-
2.1.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
1550 |
-
2.2.
-
Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.
|
1560 |
-
2.2.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1570 |
-
2.2.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1580 |
-
2.2.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
1590 |
-
2.2.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1600 |
-
2.2.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
1610 |
-
2.2.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1620 |
-
2.2.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1630 |
-
2.2.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1640 |
-
2.2.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1650 |
-
2.2.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1660 |
-
2.2.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1670 |
-
2.2.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1680 |
-
2.2.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1690 |
-
2.2.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1700 |
-
2.2.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
1710 |
-
2.2.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
1720 |
-
2.3.
-
Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.
|
1730 |
-
2.3.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1740 |
-
2.3.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1750 |
-
2.3.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
1760 |
-
2.3.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1770 |
-
2.3.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
1780 |
-
2.3.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1790 |
-
2.3.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1800 |
-
2.3.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1810 |
-
2.3.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1820 |
-
2.3.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1830 |
-
2.3.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1840 |
-
2.3.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1850 |
-
2.3.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1860 |
-
2.3.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1870 |
-
2.3.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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1880 |
-
2.3.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
1890 |
-
2.4.
-
Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.
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1900 |
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2.4.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
1910 |
-
2.4.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1920 |
-
2.4.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
1930 |
-
2.4.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1940 |
-
2.4.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
1950 |
-
2.4.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1960 |
-
2.4.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1970 |
-
2.4.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
1980 |
-
2.4.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
1990 |
-
2.4.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2000 |
-
2.4.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2010 |
-
2.4.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2020 |
-
2.4.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2030 |
-
2.4.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2040 |
-
2.4.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
2050 |
-
2.4.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
2060 |
-
2.5.
-
Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.
|
2070 |
-
2.5.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
2080 |
-
2.5.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2090 |
-
2.5.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
2100 |
-
2.5.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2110 |
-
2.5.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
2120 |
-
2.5.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2130 |
-
2.5.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2140 |
-
2.5.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2150 |
-
2.5.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2160 |
-
2.5.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2170 |
-
2.5.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2180 |
-
2.5.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2190 |
-
2.5.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2200 |
-
2.5.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2210 |
-
2.5.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
2220 |
-
2.5.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
2230 |
-
2.6.
-
Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.
|
2240 |
-
2.6.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
2250 |
-
2.6.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2260 |
-
2.6.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
2270 |
-
2.6.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2280 |
-
2.6.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
2290 |
-
2.6.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2300 |
-
2.6.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2310 |
-
2.6.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2320 |
-
2.6.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2330 |
-
2.6.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2340 |
-
2.6.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2350 |
-
2.6.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2360 |
-
2.6.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2370 |
-
2.6.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2380 |
-
2.6.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
2390 |
-
2.6.8.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
|
2400 |
-
2.7.
-
Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.
|
2410 |
-
2.7.1.
-
Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
|
2420 |
-
2.7.1.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.1. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2430 |
-
2.7.2.
-
Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
|
2440 |
-
2.7.2.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.2. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2450 |
-
2.7.3.
-
Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
|
2460 |
-
2.7.3.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.3. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2470 |
-
2.7.4.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2480 |
-
2.7.4.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.4. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2490 |
-
2.7.5.
-
Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2500 |
-
2.7.5.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.5. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2510 |
-
2.7.6.
-
Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2520 |
-
2.7.6.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.6. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2530 |
-
2.7.7.
-
Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
|
2540 |
-
2.7.7.1.
-
Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.7. melden die Kreditinstitute- —
die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und - —
die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
|
2550 |
-
2.7.8.
-
Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
|
2560 |
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2.7.8.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;
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2570 |
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2.8.
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Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.
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2580 |
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2.8.1.
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Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.
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2590 |
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2.8.1.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2600 |
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2.8.2.
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Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.
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2610 |
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2.8.2.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2620 |
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2.8.3.
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Aktiva der Stufe 2A
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.
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2630 |
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2.8.3.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2640 |
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2.8.4.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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2650 |
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2.8.4.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2660 |
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2.8.5.
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Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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2670 |
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2.8.5.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2680 |
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2.8.6.
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Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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2690 |
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2.8.6.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2700 |
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2.8.7.
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Andere Aktiva der Stufe 2B
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.
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2710 |
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2.8.7.1.
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Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen
Für die Geschäfte unter 2.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.
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2720 |
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2.8.8.
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Nicht liquide Aktiva
Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.
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ZUSATZINFORMATIONEN
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2730 |
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3.
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Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden
Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.
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2740 |
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4.
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Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien
Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.
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5.
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Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2750 |
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5.1.
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davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2760 |
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5.2.
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davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2770 |
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5.3.
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davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2780 |
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5.4.
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davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2790 |
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5.5.
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davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2800 |
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5.6.
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davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2810 |
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5.7.
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davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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2820 |
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5.8.
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davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B
Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.
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