Artikel 1 VO (EU) 2021/468

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

„Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” ;

„Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” ;

Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;

„Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” .

2.
In Teil C werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;

Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;

Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula L. oder Rhamnus purshiana DC., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten.

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