Artikel 1 VO (EU) 2021/468
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Teil A werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:
„Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” ;
„Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” ;
Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;
„Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist” .
- 2.
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In Teil C werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:
Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;
Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten;
Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula L. oder Rhamnus purshiana DC., die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten.
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