Artikel 5 VO (EU) 2021/473

Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?”

(1) Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?” des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Alle im Abschnitt „Wie hoch sind die Kosten?” angegebenen Kosten und Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die direkt auf der Ebene des Anbieters oder auf der Ebene einer ausgelagerten Aktivität oder eines Investmentfonds entstanden sind, einschließlich aller zugehörigen Gemeinkosten. Gegebenenfalls werden Kosten und Gebühren, die dem potenziellen PEPP-Sparer vor Beginn der Sparanlage im PEPP in Rechnung gestellt werden, gesondert als „anfängliche Kosten” ausgewiesen. Kosten und Gebühren, ob einmalig oder wiederkehrend, werden als „jährliche Gesamtkosten” als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 dargestellt. Die kombinierte Auswirkung der Kosten wird auf der Grundlage eines standardisierten monatlichen Beitrags des PEPP-Sparers als absoluter Betrag wie in Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt ausgewiesen.

(2) Der Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben:

a)
Informationen zu den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters bei der Führung der PEPP-Konten, bei der Einziehung von Beiträgen, bei der Bereitstellung von Informationen für die Mitglieder und bei der Ausführung von Zahlungen entstehen,
b)
Angaben zu den folgenden Anlagekosten:

i)
Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, einschließlich Gebühren, die an die Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Einziehung von Dividenden und Zinserträgen zu entrichten sind,
ii)
Kosten für Portfoliotransaktionen, einschließlich tatsächlicher Zahlungen des PEPP-Anbieters an Dritte zur Deckung von Kosten, die in Verbindung mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten im PEPP-Konto entstanden sind,
iii)
sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlagen,

c)
Angaben zu den Vertriebskosten in Verbindung mit der Vermarktung und dem Verkauf des PEPP-Produkts, einschließlich der mit der Beratung verbundenen Kosten und Gebühren,
d)
Angaben zu Kosten für Garantien, die dem PEPP-Sparer für die finanzielle Garantie in Rechnung gestellt werden, dass in der Leistungsphase zumindest das angesparte Kapital zurückgezahlt wird, sowie für jede sonstige im Rahmen des PEPP-Vertrags gewährte finanzielle Garantie.

(3) Wenn ein PEPP-Anbieter Gebühren für die Zurückerlangung der angefallenen Kosten für die Erstberatung während der anfänglichen Laufzeit des PEPP-Vertrags erhebt, bevor der PEPP-Sparer gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht hat, den PEPP-Anbieter zu wechseln, so informiert der PEPP-Anbieter potenzielle PEPP-Sparer über den Gesamtbetrag dieser Gebühren, den Zeitraum, während dem diese Gebühren erhoben werden, und die Häufigkeit, in der sie erhoben werden.

(4) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:

a)
Angaben zu den jährlichen Gesamtkosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals am Ende des Jahres, wie in Absatz 1 dargelegt,
b)
Angaben zu etwaigen anfänglichen Kosten, sofern zutreffend.

Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

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