Artikel 4 VO (EU) 2021/473

Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?”

(1) Die Angaben zum Risiko- und Renditeprofil eines PEPP einschließlich der erläuternden Beschreibungen des Gesamtrisikoindikators im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?” des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. In den Informationen werden das Ziel und die Ergebnisse des Gesamtrisikoindikators erläutert, um in standardisierter und vergleichbarer Weise verschiedene Risiko- und Renditeprofile zu ermitteln, und es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtrisikoindikator beim Vergleich der Risiko- und Renditeprofile verschiedener PEPPs als Bezugspunkt zu betrachten ist. Der PEPP-Anbieter weist klar darauf hin, dass sich der Gesamtrisikoindikator des PEPP von dem Gesamtrisikoindikator für Produkte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, unterscheidet und nicht mit diesem vergleichbar ist.

In den Informationen wird erläutert, dass ein niedriges Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein mittleres Ruhestandseinkommen erzielen wird, während ein hohes Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein relativ höheres oder niedrigeres Ruhestandseinkommen als bei einem niedrigeren Risiko- und Renditeprofil erzielen kann. In den erläuternden Beschreibungen werden die Beschränkungen des Gesamtrisikoindikators aufgezeigt, gegebenenfalls einschließlich der Abhängigkeit des Risiko- und Renditeprofils von der tatsächlichen Entwicklung der Anlagen, dem Ansparzeitraum und der Wirksamkeit der angewandten Risikominderungstechnik.

(2) Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlichen Informationen zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?” des PEPP-Basisinformationsblatts werden durch Informationen über das standardisierte, stochastisch ermittelte angesparte Kapital in der Leistungsphase in einem Stressszenario, entsprechend dem 5. Perzentil der Verteilung, ergänzt.

(3) Im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?” des PEPP-Basisinformationsblatts werden Angaben zu den standardisierten Wertentwicklungsszenarien im günstigen Fall, im Fall der besten Schätzung und im ungünstigen Fall hinsichtlich der prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen auf der Grundlage der folgenden Elemente dargestellt:

a)
Die Prognosen umfassen vier generische PEPP-Sparer mit 40, 30, 20 und 10 Jahren bis zum Ende der Ansparphase und beruhen auf einer standardisierten Beitragshöhe.
b)
Das günstige Szenario entspricht dem Wert am 85. Perzentil der Verteilung, das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Median und das ungünstige Szenario entspricht dem Wert am 15. Perzentil der Verteilung.
c)
Das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital und die prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen werden um die Auswirkungen der Inflation bereinigt.
d)
Die Angaben enthalten eine erläuternde Beschreibung, einschließlich Nominalbeträgen, der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.

(4) Gegebenenfalls wird in den Angaben zu den Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder zu eingebauten Leistungshöchstgrenzen im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts auf die Gestaltung und die Zuweisungsmechanismen der angewandten Risikominderungstechniken verwiesen.

(5) Die Inputdaten, Annahmen und Methoden für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.

(6) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, müssen in der ersten Schicht mindestens der Gesamtrisikoindikator und die prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen von vier generischen PEPP-Sparern aufgeführt werden, während die nominalen prognostizierten Leistungen in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden können. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

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