Artikel 3 VO (EU) 2021/473

Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?”

(1) Die Angaben zu den langfristigen Altersversorgungszielen des PEPP und den zu deren Verwirklichung eingesetzten Mitteln im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst dargestellt. Genannt werden darin die wichtigsten Faktoren, von denen die Anlagenrendite und die Rentenergebnisse abhängen, die zugrunde liegenden Anlagewerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Auswirkungen der Beitragshöhe und des erwarteten Ansparzeitraums bis zum Renteneintritt. Die Grundsätze der angewandten Risikominderungstechniken, insbesondere die Zuweisung von Renditen innerhalb eines Portfolios zu dem einzelnen PEPP-Vertrag, werden erläutert. Ferner wird auf die Art des PEPP-Anbieters und die sich daraus ergebenden besonderen Merkmale des PEPP-Vertrags Bezug genommen.

(2) Die Beschreibung der Art von PEPP-Sparern, an die das PEPP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von PEPP-Sparern, die der PEPP-Anbieter ermittelt hat. Als Grundlage für die Festlegung der Art von PEPP-Sparern, für die das PEPP bestimmt ist, dienen die Fähigkeit der PEPP-Sparer, Anlageverluste zu verkraften, ihre Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihre theoretischen Kenntnisse über und ihre früheren Erfahrungen mit PEPPs und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller PEPP-Sparer.

(3) Die Einzelheiten zu den PEPP-Altersversorgungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten in einer allgemeinen Zusammenfassung die wichtigsten Merkmale des PEPP-Vertrags. Diese Einzelheiten umfassen insbesondere Folgendes:

a)
mögliche Auszahlungsarten gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und das Recht, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ändern,
b)
eine Beschreibung der einzelnen inbegriffenen PEPP-Altersversorgungsleistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?” dargestellt ist.

(4) Wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, werden im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken aufgenommen, einschließlich einer Aufstellung der abgedeckten Risiken und der Umstände, die den Deckungsschutz auslösen würden, sowie der Versicherungsleistungen. Die Prämie für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/653 wird als Prozentsatz des jährlichen Beitrags oder in Form der Auswirkung der Prämie für biometrische Risiken auf die Anlagerendite am Ende der Ansparphase, basierend auf den allgemeinen Haltezeiten, die für die prognostizierten PEPP-Leistungen verwendet werden, dargestellt. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen und eine Schätzung der durchschnittlichen Prämie für biometrische Risiken als Prozentsatz des Jahresbeitrags.

(5) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben zum Mitnahmeservice:

a)
die Angabe, dass die PEPP-Sparer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht haben, einen Mitnahmeservice zu nutzen,
b)
die Angabe, welche Unterkonten sofort verfügbar sind,
c)
einen Verweis auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte öffentliche Zentralregister der EIOPA, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase der nationalen Unterkonten enthält, die die Mitgliedstaaten festlegen,
d)
Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Wahlmöglichkeiten für den Fall, dass der PEPP-Anbieter nicht in der Lage ist, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

(6) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Informationen über die Bereitstellung des Wechselservice und insbesondere Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Möglichkeiten des Wechsels. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer gemäß dem genannten Artikel, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln, ist die entsprechende Häufigkeit im PEPP-Basisinformationsblatt anzugeben. Im PEPP-Basisinformationsblatt wird angegeben, ob der Wechsel kostenfrei ist. Wenn ein solcher Wechsel nicht kostenfrei ist, werden im PEPP-Basisinformationsblatt die damit verbundenen Kosten angegeben.

Die Angaben zur Bereitstellung des Wechselservice beinhalten auch Informationen zum Recht auf den Erhalt zusätzlicher Informationen zum Wechselservice gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238. Diese Informationen werden auf der Website des PEPP-Anbieters und auf Verlangen des PEPP-Sparers gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 bereitgestellt.

(7) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Angaben zu den Bedingungen für eine Änderung der gewählten Anlageoption. Insbesondere werden gegebenenfalls Informationen zu angebotenen alternativen Anlageoptionen genannt, zu denen der PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 wechseln kann. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer, die gewählte Anlageoption häufiger zu ändern, als dies die Mindestanforderung festlegt, so ist die mögliche Häufigkeit einer Änderung anzugeben; dabei ist auch anzugeben, dass diese Änderung kostenfrei ist oder welche verbundenen Kosten damit verbunden sind.

(8) Die Angaben zur Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG-Kriterien” ) im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten erläuternde Beschreibungen und gegebenenfalls quantitative Informationen dazu, wie sich die Berücksichtigung von ESG-Kriterien auf die tatsächliche und die erwartete Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters auswirkt.

(9) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthält gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt und welche Folgen dies hat, einschließlich aller anwendbaren Gebühren und Sanktionen für die Inanspruchnahme der Bedenkzeit oder die Kündigung des Vertrags.

(10) Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten einen Verweis auf die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoptionen des PEPP-Sparers, die den PEPP-Sparern zugeteilt wurden. Die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung werden auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar gemacht.

(11) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:

a)
die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen,
b)
Informationen dazu, ob der PEPP-Vertrag auch biometrische Risiken abdeckt,
c)
Informationen zu einem der folgenden Punkte:

i)
ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann,
ii)
ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet.

Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

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