Artikel 2 VO (EU) 2021/473

Schichten der Informationen

Das Schichten der Informationen im PEPP-Basisinformationsblatts bzw. in der PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit des Kunden nicht vom Inhalt des Dokuments abgelenkt wird oder wesentliche Informationen verschleiert werden. Wenn die Informationen geschichtet dargestellt werden, muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.

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