Artikel 1 VO (EU) 2021/473

Darstellung der Informationsblätter in einer Online-Umgebung

Wird Inhalt des Basisinformationsblatts für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) oder der PEPP-Leistungsinformation auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt, muss die Darstellung den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Die Informationen sind so darzustellen, dass sie an das Gerät angepasst sind, das der PEPP-Sparer für den Zugriff auf das PEPP-Basisinformationsblatt oder die PEPP-Leistungsinformation verwendet.
b)
Wird die Größe der Layout-Komponenten verändert, müssen das Layout, die Überschriften und die Reihenfolge des standardisierten Darstellungsformats sowie die relative Hervorhebung und Größe der verschiedenen Elemente beibehalten werden.
c)
Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Informationen klar erkennbar, verständlich und deutlich lesbar sind.
d)
Wenn eine Audio- oder Videodarstellung genutzt wird, sind Sprechgeschwindigkeit und Lautstärke so zu wählen, dass die Informationen bei normaler Aufmerksamkeit wahrnehmbar und verständlich sind, und die Informationen müssen in klar hörbarer Form präsentiert werden.
e)
Die dargestellten Informationen müssen mit den Angaben in der Papierfassung des PEPP-Basisinformationsblatts bzw. der PEPP-Leistungsinformation identisch sein.

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