Präambel VO (EU) 2021/473

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt” oder „PEPP” vertrieben werden.
(2)
Die PEPP-Informationsblätter sind wesentliche Bestandteile des PEPP-Rahmens. In diesen Unterlagen können den Verbrauchern relevante Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die das Verständnis und die Vergleichbarkeit der PEPPs und der verschiedenen Anlageoptionen erleichtert.
(3)
Im Interesse der Vergleichbarkeit zwischen PEPPs einerseits und verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) andererseits sollten die Informationsanforderungen, soweit angemessen und relevant, an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653(2) über Basisinformationsblätter für PRIIPs angeglichen werden. In einigen wenigen Bereichen müssen die Anforderungen auf ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt zugeschnitten werden, das während der gesamten beruflichen Laufbahn und Lebenszeit einer Person weitergeführt werden kann, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Risiken zu legen ist, die speziell für die Altersversorgung zu beachten sind, wie Inflation und Risiken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beiträge.
(4)
Da der Online-Vertrieb ein wichtiges Merkmal von PEPPs darstellt, ist es besonders wichtig, dass die Verbraucher mühelos auf die in einem digitalen Umfeld präsentierten Informationen zugreifen, sie verstehen und nutzen können. Die Gestaltung der Informationsblätter sollte daher im Hinblick darauf weiterentwickelt werden, dass die Informationen wirksam und transparent dargestellt werden, wenn sie auf digitalem Wege, beispielsweise über eine Website, eine mobile Anwendung, in Audio- oder Videoform, bereitgestellt werden. Diese Gestaltung sollte die digitale Bereitstellung von Informationen auf ansprechende und verständliche Weise unterstützen. Durch das Schichten der Informationen sollte ausreichende Flexibilität bei der Anpassung der Darstellung an verschiedenen Arten digitaler Mittel und an das sich wandelnde digitale Umfeld sichergestellt werden.
(5)
Ein hohes Maß an Standardisierung ist erforderlich, um den Verbrauchern wesentliche Informationen zu dem PEPP zur Verfügung zu stellen, die leicht lesbar und verständlich sind, und um die Vergleichbarkeit zwischen PEPPs zu ermöglichen. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorlagen für die Informationsblätter festzulegen. Um dem Verbraucher besser verständlich zu machen, dass das PEPP ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt darstellt, sollten die Informationspflichten auf das Altersvorsorgeziel des PEPP zugeschnitten sein, entscheidungsrelevante Informationen sollten dem potenziellen PEPP-Sparer in attraktiver und klarer Weise präsentiert werden und gleichzeitig sollten die Mustervorlagen auf die Nutzung digitaler Mittel für den Vertrieb der Informationen durch den PEPP-Anbieter abgestimmt sein.
(6)
Die Einstufung der Risiko- und Renditeprofile und der „Gesamtrisikoindikator” des PEPP sollte sich an den ermittelten altersversorgungsspezifischen Risiken orientieren und ebenso an dem Ziel, ein stabiles und angemessenes Ruhestandseinkommen zu erreichen. Der Gesamtrisikoindikator sollte so gestaltet sein, dass er eine kohärente und vergleichbare Risikokategorisierung ermöglicht und er sollte durch konsequent abgeleitete Zusatzinformationen ergänzt werden, die es ermöglichen, „überlegene” Anlagestrategien und Risikominderungstechniken von „weniger geeigneten” Anlagestrategien zu unterscheiden, um so dem Verbraucher relevante Informationen im Hinblick darauf zu liefern, ob eine risikoreichere Anlageoption tatsächlich das Potenzial verhältnismäßig höherer Renditen birgt.
(7)
Prognosen für das künftige Ruhestandseinkommen sind wichtig, um dem Verbraucher das PEPP und dessen Eignung für die Ziele des Einzelnen im Hinblick auf die Altersversorgung verständlich zu machen. Im PEPP-Basisinformationsblatt sollten daher die Ergebnisse inflationsbereinigter Berechnungen des Ruhestandseinkommens generischer PEPP-Sparer mit festgelegten Ansparzeiten und standardisierten Beiträgen dargestellt werden.
(8)
Es sollten Schlüsselindikatoren für Risiken und Kosten entwickelt werden, die in kohärenter und einheitlicher Weise auf verschiedene potenzielle PEPP-Anlageoptionen angewandt werden. Die Offenlegung der Kosten sollte sich auf konkrete monetäre Beträge konzentrieren und die Vergleichbarkeit mit der Obergrenze für Kosten und Gebühren des Basis-PEPP gewährleisten.
(9)
Für das PEPP-Basisinformationsblatt wird eine Vorlage benötigt. Diese Vorlage sollte leicht verständlich sein und sich auf Informationen konzentrieren, die für Verbraucher nützlich sind, um Entscheidungen im Hinblick auf die Ansparung in einem PEPP zu treffen, und um möglicher Voreingenommenheit entgegenzutreten.
(10)
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 müssen PEPP-Anbieter sicherstellen, dass PEPP-Basisinformationsblätter jederzeit präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind, damit sich der potenzielle PEPP-Sparer bei der Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge auf die in dem Informationsblatt enthaltenen standardisierten Informationen verlassen kann. Daher müssen Regeln festgelegt werden, um eine regelmäßige und angemessene Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts und erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts sicherzustellen.
(11)
Es ist schwierig, eine Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge zu treffen, da der künftige Versorgungsbedarf im Rentenalter möglicherweise nicht vollständig bekannt ist und sich die persönlichen Umstände sowie die berufliche Laufbahn ändern können. Daher sollten potenzielle PEPP-Sparer ausreichend Zeit — unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Erfahrungen und Kenntnisse — haben, um die relevanten Informationen zu verstehen und zu prüfen, bevor sie die Entscheidung für eine Sparanlage in einem bestimmten PEPP treffen, auch dann, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt so gestaltet ist, dass es nützliche Informationen für die Entscheidung für die Ansparung in einem PEPP verständlich und verlässlich darstellt.
(12)
Die PEPP-Leistungsinformation sollte so dargestellt werden, dass die PEPP-Sparer die Entwicklung eigener PEPP-Sparanlagen mühelos verfolgen und überwachen können. Die PEPP-Leistungsinformation ist zwar ihrem Wesen nach personalisiert, sollte jedoch mit den vorvertraglichen Informationen in Einklang stehen und einen ständigen Vergleich zwischen PEPPs ermöglichen, um dem PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen über die Änderung der Anlageoption, den Wechsel des PEPP-Anbieters oder die Anpassung der Beitragshöhe im Hinblick darauf zu ermöglichen, dass das Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers erreicht wird.
(13)
Um die Kosteneffizienz des Basis-PEPP zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle Kosten und Gebühren in die Kostenobergrenze einbezogen werden, es sei denn, wenn sichergestellt werden muss, dass Basis-PEPPs, die als zusätzliches Merkmal eine Kapitalgarantie anbieten, keine Wettbewerbsnachteile im Vergleich mit anderen PEPPs erleiden, die ein solches Produktmerkmal nicht anbieten.
(14)
Die Risikominderungstechniken des PEPP sind von wesentlicher Bedeutung, um geeignete Anlagestrategien zu fördern, mit denen bessere Ergebnisse bei der Versorgungsleistung erzielt werden können. Zu diesem Zweck werden klare und durchsetzbare Kriterien benötigt, die es ermöglichen, die Wirksamkeit einer gewählten Risikominderungstechnik einheitlich zu beurteilen. Diese Kriterien sollten daher für die drei wichtigsten Arten von Risikominderungstechniken, nämlich Lebenszyklusstrategie, Reservenbildung und Garantien, gelten und den Besonderheiten dieser Arten Rechnung tragen. Diese Kriterien sollten auch für jede neue innovative Risikominderungstechnik gelten, um bessere Ergebnisse bei den Versorgungsleistungen durch Innovation zu fördern.
(15)
Der langfristige Charakter und das Ziel des PEPP, ein Ruhestandseinkommen zu erreichen, erfordern eine stochastische Modellierung, die ein Instrument zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit verschiedener Ergebnisse unter verschiedenen Bedingungen darstellt, um zukünftige PEPP-Leistungen in angemessener Weise zu prognostizieren. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Bewertung des Risikoprofils und der potenziellen Wertentwicklung der von den PEPP-Anbietern angebotenen Anlagestrategien eine stochastische Modellierung verwendet wird, mit der die Bandbreite möglicher PEPP-Leistungsergebnisse reproduziert wird, die aufgrund ungewisser Renditen und Beitragshöhen in der Praxis zu beobachten sein könnten. Eine stochastische Modellierung sollte auch bei der Festlegung eines angemessenen Risikoniveaus, bei der Ausarbeitung der Wertentwicklungsszenarien für das PEPP-Basisinformationsblatt und bei den Versorgungsleistungsprognosen für die PEPP-Leistungsinformation sowie bei der wirksamen Umsetzung der Methodik für den Gesamtrisikoindikator verwendet werden. Zu diesem Zweck sollten bestimmte Referenzen für die vom PEPP-Anbieter zu verwendende stochastische Modellierung festgelegt werden. Es sollte dem PEPP-Anbieter freistehen, die stochastische Modellierung anzupassen, um das erforderliche Ziel zu erreichen und die von PEPP-Anbietern für andere, ähnliche Produkte entwickelten Modelle zu integrieren.
(16)
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft. Sie betreffen Anforderungen an die Informationsblätter, die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP sowie die Risikominderungstechniken. Aufgrund der substanziellen Verflechtungen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Regulierungsbereichen, die unter diese Verordnung fallen, ist es angezeigt, die Vorschriften in diesen Bereichen umfassend und ganzheitlich zu präzisieren. Dies ist notwendig, um ein hohes Maß an Kohärenz zwischen den Vorschriften für hochwertige Produktmerkmale und den Vorschriften für die wirksame Kommunikation dieser Merkmale an die Verbraucher zu gewährleisten. Die Vorschriften für spezifische Produktmerkmale des PEPP sind notwendig, um dem PEPP-Sparer eine ganzheitliche Bewertung des Risiko-Renditeverhältnisses zu ermöglichen und zugleich bessere Rentenergebnisse aufgrund von Innovation und Kosteneinsparungen durch Digitalisierung sicherzustellen. Dabei ist es wichtig, dass diese innovativen Ansätze den Verbrauchern auf einheitliche und vergleichbare Weise vermittelt werden. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen zu gewährleisten, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(17)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.
(18)
Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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