Artikel 8 VO (EU) 2021/473

Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1) Die PEPP-Anbieter überarbeiten das PEPP-Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 7 ergibt, dass Änderungen an dem PEPP-Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass alle Abschnitte des PEPP-Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.

(2) Der PEPP-Anbieter veröffentlicht das überarbeitete PEPP-Basisinformationsblatt auf seiner Website und setzt die PEPP-Sparer gemäß Artikel 7 Absatz 3 unverzüglich davon in Kenntnis.

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