Artikel 9 VO (EU) 2021/473

Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1) Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)
die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind,
b)
die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP,
c)
soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.

(3) Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist.
b)
Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.