Artikel 9 VO (EU) 2021/473
Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts
(1) Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:
- a)
- die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind,
- b)
- die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP,
- c)
- soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.
(3) Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist.
- b)
- Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist.
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