Artikel 1 VO (EU) 2021/50

(1) Der Eintrag für die mikrobielle Quelle 2’-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ( „2” -FL/DFL‘) in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

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