Artikel 2 VO (EU) 2021/505

Rücknahme vom Markt

(1) Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, werden bis zum 13. Oktober 2021 vom Markt genommen.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2022 vom Markt genommen.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2023 vom Markt genommen.

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