Artikel 1 VO (EU) 2021/517

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge

(1) In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden.

(2) Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 7. Juli des Jahres, in dem die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.

b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

(2a) Wird ein Beitragsschuldner in einem bestimmten Geschäftsjahr gegründet und handelt es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, so werden die einzelnen jährlichen Beiträge, die dieser Beitragsschuldner für das betreffende Geschäftsjahr und für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen hat, berechnet, indem die Gebührenfaktoren auf Null gesetzt werden. Im dritten Geschäftsjahr, für das ein solcher Beitragsschuldner einen einzelnen jährlichen Beitrag zu zahlen hat, wird der für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu zahlende einzelne jährliche Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben auf der Grundlage der für das betreffende Geschäftsjahr verwendeten Gebührenfaktoren neu berechnet und die Differenz entsprechend verrechnet.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, oder muss er überprüfen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisten, so unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die Daten, die die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 in dem betreffenden Jahr zur Bestimmung der Aufsichtsgebühren für das vorangegangene Jahr verwendet und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.

3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge berücksichtigt der Ausschuss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Änderungen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres auftreten, im nächsten Geschäftsjahr.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Außer in den in Artikel 6 Absatz 2a genannten Fällen werden die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels genannten Änderungen nicht aufgetreten sind, nicht angepasst.

4.
In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 bis 8 folgende Fassung:

(3) Im Beitragsbescheid werden der Betrag sowie die Zahlungsweise des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung im Sinne von Artikel 4a angegeben. Der Beitragsbescheid muss im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Aspekte des Beschlusses über den einzelnen jährlichen Beitrag bzw. des Beschlusses über die Vorauszahlung angemessen begründet sein.

(4) Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des einzelnen jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, und gegebenenfalls hinsichtlich der Vorauszahlung an den Beitragsschuldner.

(5) Der einzelne jährliche Beitrag bzw. die Vorauszahlung ist in Euro zu leisten.

(6) Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses.

(7) Der einzelne jährliche Beitrag und gegebenenfalls die Vorauszahlung der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, werden beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben.

(8) Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags und gegebenenfalls der Vorauszahlungen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.

5.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Zahlungen der fälligen einzelnen jährlichen Beiträge und Vorauszahlungen sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.

6.
Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

Artikel 14a Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021

Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.

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