Präambel VO (EU) 2021/517
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission(2) stützt sich der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss” ) insbesondere auf die Daten zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen, die die Europäische Zentralbank (EZB) von den dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erhebt, um die Aufsichtsgebühren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank(3) zu berechnen. Zu diesem Zweck übermittelt die EZB im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 dem Ausschuss jährlich die Daten zu jedem Beitragsschuldner, die sie in dem betreffenden Jahr erhoben hat. Diese Daten sind binnen fünf Arbeitstagen nach Ausstellung der Gebührenbescheide der EZB, in jedem Fall aber spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Gebührenbescheide ausgestellt werden, zu übermitteln.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank(4) geändert, unter anderem um das System zu ändern, mit dem die EZB die Daten für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren erhebt. Vor dieser Änderung war in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegt, dass die jährlichen Aufsichtsgebühren im Voraus an die EZB gezahlt werden. Nach der Änderung ist in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 Folgendes festgelegt: Die Aufsichtsgebühren werden erst nach dem Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums erhoben, sobald die tatsächlichen jährlichen Ausgaben bestimmt wurden, und die EZB ist verpflichtet, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide zu erlassen.
- (3)
- Da die EZB die Aufsichtsgebühren nun erst nach Beginn des Geschäftsjahres des Ausschusses erhebt, kann sie dem Ausschuss die neuesten Daten erst nachträglich übermitteln. Infolgedessen ist es dem Ausschuss mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 festgelegten Fristen für die Übermittlung von Daten von der EZB an den Ausschuss nicht mehr möglich, die für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge im Voraus zu berechnen und zu erheben. Um die Kohärenz zwischen dem System des Ausschusses der Beitragserhebung im Voraus und der neuen Regelung der EZB zu wahren und dem Ausschuss zu ermöglichen, die jährlichen Beiträge weiterhin im Voraus zu berechnen und zu erheben, müssen die Fristen für die Übermittlung der Daten und für die Ausstellung der Beitragsbescheide gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 geändert werden. Da die EZB die Aufsichtsgebühren bis Ende Juni eines jeden Jahres in Rechnung stellen muss, sollte der Ausschuss berechtigt sein, die Beiträge tranchenweise zu erheben, um die Ausgaben für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Teil seines Geschäftsjahres zu decken. Um den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Unternehmen und Gruppen sowie für den Ausschuss so gering wie möglich zu halten, sollte die tranchenweise Erhebung nur bei denjenigen Unternehmen und Gruppen erfolgen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen.
- (4)
- Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 hat gezeigt, dass es wichtig ist, dass Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen und daher einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, bei der jährlichen Berechnung der Verwaltungsbeiträge rechtzeitig berücksichtigt werden. Der Ausschuss sollte daher auf die jeweils aktuellsten Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe dieser Unternehmen zurückgreifen. Die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden sollten deshalb den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen bei der Beurteilung dessen unterstützen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisen. Darüber hinaus gilt es zu klären, wie der Ausschuss die Fälle behandeln soll, in denen neue Unternehmen in die Gruppe von Unternehmen, die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, zu einem Zeitpunkt des Jahres aufgenommen werden, zu dem die EZB die entsprechenden Daten nicht mehr ermittelt.
- (5)
- Aus operativen Gründen benötigt der Ausschuss einen klaren Stichtag für die Bestimmung der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in die Berechnung der jährlichen Beiträge in einem bestimmten Jahr eingehen. Der Ausschuss sollte diese Berechnung im folgenden Jahr überarbeiten, um alle Änderungen zu berücksichtigen, die nach diesem Stichtag eingetreten sein könnten.
- (6)
- Die bei der EZB erfolgte Umstellung von einem Ex-ante-System auf ein Ex-post-System der Ausstellung von Gebührenbescheiden hat für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 zu einer Lücke bei der Übermittlung von Daten der EZB an den Ausschuss geführt. Damit der Ausschuss in der Lage ist, die Mittel zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für das Jahr 2021 mit den ihm zu Beginn dieses Jahres vorliegenden Daten aufzubringen, sind Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlich. Um jedoch die Situation der beitragenden Unternehmen näher am Geschäftsjahr 2021 wiederzugeben, sollte der Ausschuss diese Beiträge im Jahr 2022 auf der Grundlage aktuellerer Daten, die ihm in der Zwischenzeit zur Verfügung gestellt wurden, neu berechnen. Die Differenz zwischen dem im Jahr 2022 neu berechneten Betrag des für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrags und dem im Jahr 2021 berechneten Betrag dieses Beitrags sollte zum Betrag des für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrag addiert bzw. davon abgezogen werden.
- (7)
- Da der Ausschuss die Übergangsbestimmungen anwenden muss, um die Beiträge für seine Verwaltungsausgaben für das Geschäftsjahr 2021 möglichst bald nach Beginn des Jahres zu erheben, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dieses frühzeitige Inkrafttreten hat keine Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Unternehmen, da die allgemeine Regel, wonach der Ausschuss die ihm zuletzt bereitgestellten verfügbaren Daten verwenden kann, wenn die EZB ihm die neuesten Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat, bereits in Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 verankert ist. Eine Vorbereitung durch die betroffenen Unternehmen ist daher nicht erforderlich.
- (8)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 6).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).
- (4)
Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70).
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