Artikel 20 VO (EU) 2021/520
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln
Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums, der am 20. April 2023 endet, weiterhin die Identifizierungsmittel verwenden, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigt wurden.
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