Artikel 19 VO (EU) 2021/520

Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie Fristen für diese Vorgänge

(1) Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu ersetzen, wenn die Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.

(2) Die Ersetzung gemäß Absatz 1 darf in den folgenden Fällen gestattet werden:

a)
wenn Tiere durch zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind und eines dieser Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Identifizierungscode der Tiere unverändert bleibt und weiterhin mit dem Code auf dem verbleibenden Identifizierungsmittel übereinstimmt;
b)
wenn Tiere durch ein oder zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, die den Identifizierungscode der Tiere anzeigen, und diese Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen sind, sofern der Identifizierungscode der Tiere mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und unverändert bleibt;
c)
wenn gehaltene Schafe, Ziegen oder Schweine durch ein Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das die individuelle Registrierungsnummer eines Betriebs anzeigt, und dieses Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Geburtsbetrieb der Tiere oder gegebenenfalls der letzte Betrieb der Lieferkette mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und das Ersatz-Identifizierungsmittel die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs oder gegebenenfalls dieses letzten Betriebs anzeigt;
d)
bei gehaltenen Schafen und Ziegen kann die Ersetzung der unter den Buchstaben a und b genannten Identifizierungsmittel durch neue Identifizierungsmittel, die einen neuen Identifizierungscode anzeigen, gestattet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

(3) Die Ersetzung der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel erfolgt so bald wie möglich und vor Ablauf einer Höchstfrist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, dessen zuständige Behörde den Unternehmern die Ersetzung der Identifizierungsmittel gestattet hat, sowie vor der Verbringung der Tiere in einen anderen Betrieb.

(4) Kann der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, der auf den in Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmitteln angezeigt wird, auf einem elektronischen Kennzeichen aufgrund technischer Einschränkungen nicht wiedergegeben werden, gestattet die zuständige Behörde die Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens, das einen neuen Identifizierungscode anzeigt, an diesen Tieren nur dann, wenn beide Identifizierungscodes in den in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten elektronischen Datenbanken gespeichert werden.

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