Artikel 18 VO (EU) 2021/520
Entfernung und Veränderung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu entfernen oder zu verändern, wenn die Entfernung oder Veränderung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.
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