Artikel 17 VO (EU) 2021/520
Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nach deren Eingang in die Union
(1) Nach dem Eingang gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae in die Union und wenn diese Tiere in der Union verbleiben, stellen die Unternehmer sicher, dass die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Ankunft im Betrieb des ersten Eintreffens angebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten des ersten Eintreffens den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae oder Cervidae den Betrieb des ersten Eintreffens nur dann verlassen, wenn die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
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