Artikel 16 VO (EU) 2021/520

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Camelidae oder Cervidae den Geburtsbetrieb oder den Betrieb des ersten Eintreffens, wenn diese Tiere in diesen Betrieb aus dem Lebensraum verbracht wurden, in dem sie als wild lebende Tiere gelebt haben, nur dann verlassen, wenn die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

(3) Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rentiere halten, von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 befreien, sofern die Ausnahme die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht beeinträchtigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Cervidae halten, unter den folgenden Bedingungen von den Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien:

a)
Die Tiere:

i)
werden unter extensiven Bedingungen aufgezogen;
ii)
sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b)
das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;
c)
die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

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