Artikel 15 VO (EU) 2021/520
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schweine den Geburtsbetrieb oder die Lieferkette nur dann verlassen, wenn die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
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