Artikel 14 VO (EU) 2021/520

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schafe und Ziegen den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

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