Artikel 13 VO (EU) 2021/520
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:
- a)
-
Die Tiere
- i)
- werden unter extensiven Bedingungen gehalten, wobei Kälber bei ihren Müttern gehalten werden;
- ii)
- sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;
- b)
- das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;
- c)
-
die Verlängerung beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Arten oder Rassen gehaltener Rinder beschränken.
(4) Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
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