Artikel 12 VO (EU) 2021/520

Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae

Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)
das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format

i)
entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL” zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI” zu verwenden ist, oder
ii)
des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899” zu verwenden ist;

b)
das zweite Element des Identifizierungscodes ist ein eindeutiger Code für jedes Tier, der nicht länger als 12 Ziffern ist.

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