Artikel 12 VO (EU) 2021/520
Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae
Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:
- a)
-
das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format
- i)
- entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL” zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI” zu verwenden ist, oder
- ii)
- des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899” zu verwenden ist;
- b)
- das zweite Element des Identifizierungscodes ist ein eindeutiger Code für jedes Tier, der nicht länger als 12 Ziffern ist.
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