Artikel 11 VO (EU) 2021/520
Operative Regeln für die Genehmigung elektronischer Kennzeichen für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel
(1) Bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen den Nachweis erbracht haben, dass die Konformitäts- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 4 in Prüfzentren durchgeführt wurden, die nach der ISO-/IEC-Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” akkreditiert sind.
(2) Bei der Erteilung der Genehmigung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kennzeichen kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen zusätzliche Prüfungen auf Robustheit und Haltbarkeit durchführen, um die Funktionsfähigkeit der Kennzeichen unter den besonderen geografischen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Standards sicherzustellen.
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