Artikel 10 VO (EU) 2021/520

Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung für Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel

(1) Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass

a)
der Fußring gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 erfüllt;
b)
die Tätowierung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleistet.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung injizierbarer Transponder gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Papageienvögel nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 Nummer 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.

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