Artikel 9 VO (EU) 2021/520
Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
(1) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung herkömmlicher Ohrmarken oder herkömmlicher Fesselbänder gemäß Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 1 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die in Anhang III Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Tätowierungen nur dann als Identifizierungsmittel für gehaltene Schafe, Ziegen, Schweine und Cervidae gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, wenn diese Tätowierungen eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleisten.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung elektronischer Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen. Darüber hinaus erfüllen elektronische Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Ohrmarken als Identifizierungsmittel für gehaltene Schweine genehmigen, wenn diese Identifizierungsmittel die technischen Spezifikationen erfüllen, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, in dem die Schweine gehalten werden, und sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer eines der folgenden Betriebe anzeigen:
- a)
- des Geburtsbetriebs der Tiere oder
- b)
- des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.
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