Artikel 8 VO (EU) 2021/520

Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Systems für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten

(1) Für Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten elektronisch über ein System austauschen, das von der Kommission eingerichtet und für den Austausch von Daten in Bezug auf gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten konzipiert wurde, wird die vollständige Funktionsfähigkeit ihres Systems anerkannt.

(2) Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten über dieses System austauschen, und veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website.

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