Artikel 7 VO (EU) 2021/520
Technische Bedingungen und Modalitäten für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten
(1) Wenn die Mitgliedstaaten elektronisch mit anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 44 Buchstaben a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder austauschen, erfolgt dieser Datenaustausch im Format der XML-Schemadefinition, die die Kommission der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat.
(2) Die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der gehaltenen Rinder, die verbracht werden sollen, stellt sicher, dass die Identifizierungsdokument-Daten vor dem Abgang der Tiere elektronisch an den Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt werden und dass jede Übermittlung mit einem Zeitstempel versehen ist.
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