Artikel 6 VO (EU) 2021/520
Operative Regeln elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 im Falle möglicher Störungen weiterhin funktionieren. Diese Maßnahmen gewährleisten auch die Sicherheit, Integrität und Authentizität der in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen.
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