Artikel 5 VO (EU) 2021/520

Technische Spezifikationen für elektronische Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 so eingerichtet werden, dass die in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten in dem Format gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I ausgetauscht werden können.

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