Artikel 4 VO (EU) 2021/520
Einheitlicher Zugang zu den Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, auf Antrag und kostenlos zumindest Nurlese-Zugriff auf ein Minimum an Informationen über ihre Betriebe erhalten, die in den elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 gespeichert sind.
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