Artikel 1 VO (EU) 2021/521

Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 wird ausgesetzt.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht für die folgenden Länder und Gebiete:

Andorra,

die Färöer,

Island,

Liechtenstein,

Norwegen,

San Marino,

Vatikanstadt,

die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,

Büsingen,

Helgoland,

Livigno,

Ceuta und Melilla.

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