Artikel 2 VO (EU) 2021/521

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erteilt eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beantragte Ausfuhrgenehmigung, sofern

a)
die Ausfuhrgenehmigung die in Artikel 1 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 festgelegte Bedingung erfüllt,
b)
die Genehmigung nicht auf andere Weise die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union gefährdet.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet die folgenden Faktoren, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt ist, nämlich,

a)
ob das Bestimmungsland der Ausfuhr seine eigenen Ausfuhren in die Union von unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren oder der Rohstoffe, aus denen sie hergestellt werden, entweder gesetzlich oder auf andere Weise, auch durch den Abschluss vertraglicher Regelungen mit den Herstellern dieser Waren, beschränkt;
b)
die einschlägigen Bedingungen im Bestimmungsland der Ausfuhr, einschließlich der epidemiologischen Lage, der Impfquote und der derzeitigen Verfügbarkeit der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren.

(3) Wenn die Kommission den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 notifizierten Entscheidungsentwurf bewertet, dann beurteilt sie auch, ob die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist und stützt sich dabei auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren.

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