Artikel 1 VO (EU) 2021/522

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das EU4Health-Programm (im Folgenden „Programm” ) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms ist an die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens angeglichen.

Diese Verordnung regelt zudem die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

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