Artikel 14 VO (EU) 2021/522
Förderfähige Kosten
(1) Vorbehaltlich Artikel 186 der Haushaltsordnung und Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung kommen folgende Kosten, die vor dem Datum der Einreichung des Finanzhilfeantrags anfallen, für eine Förderung der Maßnahmen infrage:
- a)
- Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des in Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ziels; oder
- b)
- Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer als der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Ziele in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, sofern diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Maßnahmen und Tätigkeiten stehen.
(2) Förderfähige Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Falle eines Verdachts auf das Auftreten einer Krankheit getroffen werden, von welcher eine grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr ausgehen könnte, sind ab dem Zeitpunkt der Meldung des Verdachts auf das Auftreten der Krankheit an die Kommission förderfähig, sofern das Auftreten der Krankheit anschließend bestätigt wird.
(3) In Ausnahmefällen können in einer Gesundheitskrise, die durch eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU ausgelöst wurde, Kosten als förderfähig gelten, die Stellen mit Sitz in nicht assoziierten Ländern entstanden sind, wenn diese Kosten hinreichend begründet werden, d. h. wenn sie zur Eindämmung der Gefahr für die Gesundheit der Unionsbevölkerung erforderlich sind.
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