Artikel 15 VO (EU) 2021/522

Gemeinsame Durchführung der Maßnahmen

(1) Eine EU4Health-Lenkungsgruppe wird eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der EU4Health-Lenkungsgruppe sind die Kommission und die Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der EU4Health-Lenkungsgruppe. Das Sekretariat der EU4Health-Lenkungsgruppe wird von der Kommission gestellt.

(3) Die Kommission konsultiert die EU4Health-Lenkungsgruppe:

a)
zur Vorbereitungsarbeit der Kommission für die jährlichen Arbeitsprogramme;
b)
jährlich mindestens sechs Monate, bevor der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss vorgelegt wird, zu den Prioritäten und strategischen Ausrichtungen des jährlichen Arbeitsprogramms.

(4) Die EU4Health-Lenkungsgruppe

a)
arbeitet darauf hin, die Kohärenz und Komplementarität zwischen den gesundheitspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie zwischen dem Programm und anderen Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union, einschließlich jener, die für die Agenturen der Union relevant sind, sicherzustellen;
b)
verfolgt die Durchführung des Programms und schlägt auf der Grundlage von Bewertungen etwaige erforderliche Anpassungen vor;
c)
verabschiedet ihre Geschäftsordnung, die Bestimmungen enthält, mit denen sichergestellt wird, dass die Gruppe mindestens dreimal jährlich gegebenenfalls physisch zusammentritt, um einen regelmäßigen und transparenten Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

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