Artikel 8 VO (EU) 2021/522
Finanzhilfen
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank, nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie in Kombination mit Finanzierungsmitteln privater Finanzinstitute und öffentlicher oder privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-öffentlicher oder öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.
(3) Die Finanzhilfen der Union dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder der Tätigkeit einer nichtstaatlichen Stelle nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann der Beitrag der Union bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen. Für Maßnahmen mit einem deutlichen Mehrwert für die Union gilt die außergewöhnliche Zweckmäßigkeit unter anderem als erreicht, wenn
- a)
- mindestens 30 % der für die vorgeschlagene Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel Mitgliedstaaten zugeteilt werden, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt; oder
- b)
- Stellen aus mindestens 14 teilnehmenden Mitgliedstaaten an der Maßnahme teilnehmen, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.
(4) Bei direkten Finanzhilfen gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 können solche Finanzhilfen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
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