Artikel 9 VO (EU) 2021/522
Vergabe von Aufträgen während eines Gesundheitsnotstands
(1) In Fällen, in denen das Entstehen oder die Entwicklung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU gemeldet wurde oder eine gesundheitliche Krisensituation gemäß Artikel 12 jenes Beschlusses festgestellt wurde, kann die Vergabe von Aufträgen im Rahmen dieser Verordnung in einer der folgenden Formen erfolgen:
- a)
- gemeinsame Auftragsvergabe mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen können;
- b)
- Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten;
- c)
- Auftragsvergabe durch die als Großhändler agierende Kommission durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf oder Zuwendungen von Waren und Dienstleistungen, einschließlich Vermietungen, zugunsten der Mitgliedstaaten oder zugunsten von der Kommission ausgewählter Partnerorganisationen.
(2) Wird eines der Vergabeverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewandt, werden die sich daraus ergebenden Verträge auf einem der folgenden Wege geschlossen:
- a)
- durch die Kommission, wobei die Dienstleistungen oder Waren an die Mitgliedstaaten oder die von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zu erbringen oder zu liefern sind;
- b)
- durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die die für sie von der Kommission beschafften Kapazitäten dann direkt erwerben, mieten oder leasen müssen.
(3) Wird eines der Vergabeverfahren gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c angewandt, wendet die Kommission für ihre eigenen Beschaffungen die Vorschriften der Haushaltsordnung an.
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