Artikel 13 VO (EU) 2021/523

EU-Garantie

(1) Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des Artikels 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf gewährte Garantie bereitgestellt und nach Maßgabe des Titels X der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt.

(2) Die Vergütung für die EU-Garantie ist mit den Merkmalen und dem Risikoprofil der Finanzprodukte verknüpft, wobei der Art der zugrunde liegenden Finanzierungen und Investitionen und der Verwirklichung der mit den Finanzprodukten angestrebten politischen Ziele Rechnung zu tragen ist.

Wenn dies aufgrund der Art der mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele und der Notwendigkeit, dass die Finanzprodukte für die angestrebten Endempfänger bezahlbar sein müssen, hinreichend gerechtfertigt ist, können die Kosten der dem Endempfänger gewährten Finanzierung gesenkt oder die Finanzierungsbedingungen verbessert werden, indem das Entgelt für die EU-Garantie reduziert wird oder indem bei Bedarf die ausstehenden vom Durchführungspartner getragenen administrativen Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden, und zwar insbesondere

a)
in Fällen, in denen die Gewährung einer Finanzierung oder die Durchführung einer Investition zu Marktpreisen durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde, oder
b)
in Fällen, in denen es notwendig ist, Finanzierungen und Investitionen in Wirtschaftszweigen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu fördern und die Errichtung von Investitionsplattformen voranzubringen.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie oder die Deckung der ausstehenden von Durchführungspartnern getragenen administrativen Kosten darf gemäß Unterabsatz 2 nur insoweit erfolgen als sie die Dotierung der InvestEU-Garantie nicht in erheblichem Maße beeinflusst.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

(3) Die in Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannte Bedingung gilt für jeden Durchführungspartner auf Portfoliobasis.

(4) 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 19614232554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 4903558139 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU” und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.

(5) Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. Stellt die Kommission fest, dass diese anderen Durchführungspartner die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, können die nicht genutzten Beträge der EIB-Gruppe gewährt werden. In diesem Fall stellt die EIB-Gruppe einen zusätzlichen entsprechenden Finanzbeitrag gemäß den in Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen zur Verfügung.

(6) Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Regionen abgedeckt und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstanden ist. Die Anstrengungen umfassen Anreize für kleinere oder weniger erfahrene nationale Förderbanken und -institute, die aufgrund ihrer Präsenz vor Ort, ihres Wissens und ihrer Investitionskompetenzen einen komparativen Vorteil haben. Die Kommission entwickelt ein kohärentes Konzept zur Unterstützung dieser Anstrengungen.

(7) Die Unterstützung durch die EU-Garantie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung wird gemäß den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/2094 festgelegten Bedingungen gewährt. In anderen Fällen kann die Förderung mittels der EU-Garantie für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden.

Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

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