Artikel 12 VO (EU) 2021/523
Interessenkonflikte
(1) Die EIB-Gruppe ergreift im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 11 alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit anderen Durchführungspartnern zu verhindern, indem sie unter anderem ein gesondertes und unabhängiges Team für die Wahrnehmung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Aufgaben aufstellt. Dieses Team unterliegt strengen Vertraulichkeitsbestimmungen, die auch für ehemalige Angehörige des Teams gelten.
(2) Die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn ein Sachverhalt einen Interessenkonflikt darstellt oder voraussichtlich in einen Interessenkonflikt mündet. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, und unterrichtet die EIB-Gruppe entsprechend. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen. Die EIB-Gruppe informiert den Lenkungsausschuss über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse.
(3) Die EIB-Gruppe trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um bei der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und insbesondere hinsichtlich ihrer operativen Aufgaben bei der Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii Situationen zu verhindern, die in einen Interessenkonflikt münden könnten. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen.
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