Artikel 11 VO (EU) 2021/523

Umfang der Partnerschaft

(1) Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU” sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:

a)
Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4 aus;
b)
sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und der etwaigen Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU” , indem sie insbesondere

i)
gemeinsam mit potenziellen Durchführungspartnern zu den Investitionsleitlinien gemäß Artikel 8 Absatz 9 beiträgt und außerdem einen Beitrag zur Ausarbeitung der Bewertungsmatrizen gemäß Artikel 22 und zu anderen Dokumenten leistet, in denen die operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU” festgelegt sind;
ii)
gemeinsam mit der Kommission und potenziellen Durchführungspartnern das System für die Ermittlung und Erfassung von Risiken der Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner ausarbeitet, damit diese Finanzierungen und Investitionen anhand einer gemeinsamen Ratingskala bewertet werden können;
iii)
auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem jeweiligen potenziellen Durchführungspartner die Systeme dieses potenziellen Durchführungspartners bewertet und maßgeschneiderte technische Beratung hierzu anbietet, sofern und soweit dies aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung der Säulenbewertung mit Blick auf die Umsetzung der von diesem potenziellen Durchführungspartner vorgesehenen Finanzprodukte erforderlich ist;
iv)
eine unverbindliche Stellungnahme zu den bankbezogenen Aspekten und insbesondere zu den finanziellen Risiken und finanziellen Bedingungen mit Blick auf den Anteil der EU-Garantie abgibt, der dem Durchführungspartner, bei dem es sich nicht um die EIB handelt, gemäß der mit ihm abzuschließenden Garantievereinbarung zugewiesen wird;
v)
auf der Grundlage von mit der Kommission vereinbarten Annahmen Simulationen und Projektionen bezüglich des finanziellen Risikos und der Einnahmen aus dem Gesamtportfolio durchführt;
vi)
das finanzielle Risiko des Gesamtportfolios ermittelt und die Finanzberichterstattung hierfür vornimmt;
vii)
auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem Durchführungspartner gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Umschuldungs- und Einziehungsdienste für die Kommission erbringt, wenn der Durchführungspartner nicht mehr für die Umschuldungs- und Einziehungstätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Garantievereinbarung zuständig ist;

c)
sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;
d)
im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform

i)
wird ihr ein Betrag von höchstens 300000000 EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 25 genannten Beratungsinitiativen und der unter der Ziffer ii dieses Buchstabens genannten operativen Aufgaben zugewiesen;
ii)
berät sie die Kommission und übernimmt operative Aufgaben, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden, indem sie

die Kommission bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der InvestEU-Beratungsplattform unterstützt,

Anträge auf beratende Unterstützung, die nach Auffassung der Kommission nicht unter bestehende Beratungsinitiativen fallen, bewertet, um die Kommission bei ihrer Zuweisungsentscheidung in Bezug auf Beratungsanträge zu unterstützen, die über die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a definierte zentrale Anlaufstelle eingegangen sind,

nationale Förderbanken und -institute unterstützt, indem sie auf deren Ersuchen Dienste im Bereich Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h leistet, um die Beratungsfähigkeiten dieser Banken oder Institute auszubauen, damit sich diese an Beratungsinitiativen beteiligen können,

auf Ersuchen der Kommission und eines potenziellen Beratungspartners, vorbehaltlich der Zustimmung der EIB-Gruppe, im Namen der Kommission Verträge mit Beratungspartnern über die Durchführung von Beratungsinitiativen abschließt.

Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Funktion als Beratungspartner wahrgenommen werden.

Die Kommission tritt erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.

(2) Die von der Kommission an die EIB-Gruppe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv, v und vi übermittelten bankbezogenen Informationen beschränken sich auf die Informationen, die die EIB-Gruppe unbedingt benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß diesen Ziffern nachzukommen. Die Kommission legt in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und potenziellen Durchführungspartnern Art und Umfang der bankbezogenen Informationen fest und berücksichtigt hierbei die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Garantie, die legitimen Interessen der Durchführungspartner mit Blick auf sensible Geschäftsinformationen und die Erfordernisse der EIB-Gruppe, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffern erfüllen kann.

(3) Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:

a)
bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4

i)
in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe oder
ii)
in gesonderten Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB bzw. einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Rechtsträger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EIB;

b)
in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c;
c)
in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;
d)
in Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und -institute über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

(4) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 4 erfüllen die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben entstehen, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vereinbarten Bedingungen und können nach Maßgabe von Artikel 211 Absätze 4 und 5 der Haushaltsordnung aus den Rückzahlungen oder Einnahmen aus der EU-Garantie oder aus der Dotierung gedeckt werden oder auf die Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung angerechnet werden, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt, wobei die Obergrenze bei insgesamt 7000000 EUR liegt.

(5) Die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der operativen Aufgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii entstehen, werden vollständig gedeckt und bis zu einer Obergrenze von insgesamt 10000000 EUR aus dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Betrag entrichtet, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt.

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