Artikel 10 VO (EU) 2021/523
Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente
(1) Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne freiwillig zuweist oder Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung als Geldleistung erbracht werden, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem jeweiligen Mitgliedstaat gefördert werden, oder für den möglichen Beitrag zur InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den politischen Zielen der in den Bestimmungen über die Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 genannten Partnerschaftsvereinbarung, der Programme oder des GAP-Strategieplans, die zum Programm „InvestEU” beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die im Aufbau- und Resilienzplan gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 oder in anderen Fällen – je nach Herkunft des geleisteten Beitrags – für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.
(2) Die Einrichtung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.
Unterabsatz 4 dieses Absatzes und Absatz 5 dieses Artikels gelten nicht für den zusätzlichen Betrag, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellt wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels über die gemäß der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesenen Beträge gelten nicht für eine Beitragsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung, die einen von einem Mitgliedstaat bereitgestellten zusätzlichen Betrag betrifft.
Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen binnen vier Monaten nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß den Bestimmungen über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne odergleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne eine Beitragsvereinbarung oder eine Änderung der Beitragsvereinbarung.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.
(3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens
- a)
- den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge, den Zeitraum der Bildung der Dotierung und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des jeweiligen Mitgliedstaats zu decken ist;
- b)
- die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;
- c)
- den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission, dem jeweiligen Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat;
- d)
- etwaige Beiträge von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge für die InvestEU-Beratungsplattform;
- e)
- die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten einschlägigen Indikatoren in Bezug auf die politischen Ziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung, dem Programm oder dem GAP-Strategieplan oder den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind;
- f)
- die Bestimmungen über die Entgelte für den Teil der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente;
- g)
- eine etwaige Kombination mit Mitteln der EU-Komponente gemäß Artikel 9 Absatz 2, unter anderem in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.
(4) Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 17 mit Durchführungspartnern geschlossen werden, und Beratungsvereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit Beratungspartnern geschlossen werden, umgesetzt.
Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder – im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Beträgen – im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(5) Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 und der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wiederverwendet;
- b)
- abweichend von Artikel 213 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt;
- c)
- fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis;
- d)
- sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10 % der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der jeweilige Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5 % der ursprünglichen Dotierung in den in Artikel 212 der Haushaltsordnung genannten gemeinsamen Dotierungsfonds ein.
(6) In der Beitragsvereinbarung werden in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Beträge nach der Konstituierungsphase die Verwaltung der jährlichen Überschüsse und die Auffüllung festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.