Artikel 25 VO (EU) 2021/523

InvestEU-Beratungsplattform

(1) Die Kommission richtet die InvestEU-Beratungsplattform ein. Die InvestEU-Beratungsplattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Eine solche Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts oder der Finanzierung einer geförderten Einrichtung erfolgen.

Die Kommission schließt Beratungsvereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen infrage kommenden Beratungspartnern und beauftragt diese mit der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen. Die Kommission kann zudem Beratungsinitiativen durchführen, und zwar auch im Wege der Hinzuziehung externer Dienstleister. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle für die InvestEU-Beratungsplattform ein und weist die Anträge auf beratende Unterstützung der entsprechenden Beratungsinitiative zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, wobei sie bestehende Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigen.

Beratungsinitiativen stehen als Komponente aller in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche für Wirtschaftszweige des jeweiligen Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Beratungsinitiativen im Rahmen einer branchenübergreifenden Komponente zur Verfügung.

(2) Die InvestEU-Beratungsplattform hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Bereitstellung einer von der Kommission verwalteten und betriebenen zentralen Anlaufstelle, an die sich Behörden und Projektträger wenden können, um von der InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten;
b)
Weitergabe aller verfügbaren zusätzlichen Informationen über die Investitionsleitlinien, darunter auch Informationen über ihre Anwendung und Auslegung, an Behörden und Projektträger;
c)
etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vorgreift;
d)
Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Inanspruchnahme der Förderung durch den Fonds „InvestEU” in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der branchenbezogenen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU” durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Entwicklung möglicher Finanzierungen und Investitionen;
e)
Erleichterung der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren, mit denen die Erweiterung des Projektbestands und die Weiterentwicklung der Wirtschaftszweige unterstützt wird;
f)
vorausschauende beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, einschließlich grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen und Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln;
g)
Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Instrumenten der Union zu verstärken und die Hebelwirkung des Programms „InvestEU” zu maximieren;
h)
Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und rascher die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen herbeizuführen, damit Behörden und Projektträger einen Bestand an Investitionsprojekten aufbauen, Finanzierungsmechanismen und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können bzw. Finanzintermediäre Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder branchenspezifischen Kenntnissen;
i)
Leistung beratender Unterstützung für Start-up-Unternehmen, insbesondere dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen.

(3) Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Behörden, nationalen Förderbanken und -instituten und Finanz- und Nichtfinanzintermediären offen.

(4) Die Kommission schließt mit jedem Beratungspartner eine Beratungsvereinbarung über die Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen. Die InvestEU-Beratungsplattform kann für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen Entgelte berechnen, um einen Teil der Kosten der Erbringung dieser Dienstleistungen zu decken; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen für öffentliche Projektträger oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die kostenlos erbracht werden, soweit dies gerechtfertigt ist. Die den KMU für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen berechneten Entgelte sind auf ein Drittel der Kosten der Erbringung dieser Dienstleistungen begrenzt.

(5) Um die Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und die Erbringung von beratender Unterstützung zu erleichtern, stützt sich die InvestEU-Beratungsplattform auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB-Gruppe und der anderen Beratungspartner.

(6) Jede Beratungsinitiative umfasst ein Verfahren zur Kostenteilung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Beratungspartner, es sei denn, die Kommission akzeptiert in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Besonderheiten der Beratungsinitiative dies erfordern und eine kohärente und gerechte Behandlung aller Beratungspartner sichergestellt ist, dass sie alle Kosten der Beratungsinitiative trägt.

(7) Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese lokale Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU” Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf diesen Ebenen die erforderlichen Kapazitäten und Kompetenzen entstehen, um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung, darunter eine Unterstützung bei der Umsetzung und Berücksichtigung kleiner Projekte, bereitstellen zu können.

(8) Um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung leisten zu können und die Bereitstellung dieser Unterstützung auf lokaler Ebene zu erleichtern, arbeitet die InvestEU-Beratungsplattform, soweit möglich, mit nationalen Förderbanken und -instituten zusammen und nutzt deren Fachkompetenz. Im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform werden erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Förderbanken und -instituten geschlossen, und zwar mit mindestens einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut je Mitgliedstaat.

(9) Die Durchführungspartner empfehlen Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, bei Bedarf, für ihre Projekte Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und geprüft werden kann, ob Projekte gebündelt werden können; dies gilt insbesondere für kleine Projekte.

Die Durchführungs- und Beratungspartner unterrichten die Projektträger bei Bedarf auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 26 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

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