Artikel 24 VO (EU) 2021/523

Investitionsausschuss

(1) Es wird ein völlig unabhängiger Investitionsausschuss für den Fonds „InvestEU” eingerichtet (im Folgenden „Investitionsausschuss” ). Der Investitionsausschuss

a)
prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,
b)
überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien durch den Vorschlag gemäß Buchstabe a, und
c)
überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes widmet der Investitionsausschuss dem in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V dieser Verordnung genannten Kriterium der Zusätzlichkeit sowie der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Anforderung, möglichst viele Privatinvestitionen zu gewinnen, besondere Aufmerksamkeit.

(2) Der Investitionsausschuss tritt in vier verschiedenen Formationen zusammen, die den vier in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Empfehlung des Lenkungsausschusses ausgewählt und bestellt. Die Sachverständigen werden für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt, der einmal verlängert werden kann. Sie werden von der Union vergütet. Die Kommission kann auf Empfehlung des Lenkungsausschusses beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

Die Sachverständigen müssen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen verfügen.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Wirtschaftszweige der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und dass Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

Vier Mitglieder des Investitionsausschusses sind ständige Mitglieder aller vier Formationen des Investitionsausschusses. Mindestens eines der ständigen Mitglieder muss über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen verfügen. Zudem müssen in allen vier Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in den Wirtschaftszweigen des jeweiligen Politikbereichs verfügen. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der geeigneten Formation oder den geeigneten Formationen zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU” wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss der Kommission empfehlen, ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben zu entbinden.

(4) Der Investitionsausschuss wird bei seiner Tätigkeit nach diesem Artikel von einem Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat ist unabhängig und dem Vorsitz des Investitionsausschusses unterstellt. Das Sekretariat ist verwaltungstechnisch bei der Kommission angesiedelt. In der Geschäftsordnung des Sekretariats muss sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit des Austauschs von Informationen und Dokumenten zwischen den Durchführungspartnern und den jeweiligen Leitungsgremien gewahrt wird. Die EIB-Gruppe kann ihre Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen direkt dem Investitionsausschuss unterbreiten und teilt sie dem Sekretariat mit.

Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch die Finanzierung oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den jeweiligen Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung der vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix.

(5) Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen, sofern dieser einfachen Mehrheit mindestens eines der nichtständigen Mitglieder der Formation für den Politikbereich angehört, für den der Vorschlag unterbreitet wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes des Investitionsausschusses den Ausschlag.

Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Deckung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.

Die jeweilige Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Informationen, die gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen. Die Teile der Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden von der Kommission auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie. Diese Beschlüsse unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.

Die Schlussfolgerungen werden dem jeweiligen Durchführungspartner vom Sekretariat des Investitionsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Das Sekretariat des Investitionsausschusses speichert alle Informationen, die dem Investitionsausschuss vorgelegte Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen betreffen, und die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses zu diesen Vorschlägen in einem zentralen Archiv.

(6) Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen. Der Investitionsausschuss ist nicht berechtigt, Teilprojekte mit einem Wert von weniger als 3000000 EUR separat zu genehmigen.

(7) Der Investitionsausschuss kann die Kommission, wenn er es für erforderlich hält, mit jeder operativen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Investitionsleitlinien befassen.

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