Artikel 23 VO (EU) 2021/523

Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

(1) Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.

(3) Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verfahren berücksichtigt die Kommission jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 an ein Projekt vergebene Souveränitätssiegel.

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