Artikel 22 VO (EU) 2021/523

Bewertungsmatrix

(1) Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „Bewertungsmatrix” ) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen kann.

(2) Die Durchführungspartner füllen die Bewertungsmatrix für ihre vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen aus.

(3) Die Bewertungsmatrix umfasst folgende Elemente:

a)
Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition
b)
Beitrag der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union
c)
Beschreibung der Zusätzlichkeit
d)
Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen
e)
finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners
f)
Investitionsauswirkungen
g)
Finanzprofil der Finanzierung oder Investition
h)
ergänzende Indikatoren

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung zusätzlicher Elemente der Bewertungsmatrix, darunter auch detaillierte Vorschriften für die von den Durchführungspartnern zu verwendende Bewertungsmatrix, zu erlassen.

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