Artikel 9 VO (EU) 2021/523
Komponenten
(1) Jeder in Artikel 8 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf ausgerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:
- a)
-
Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei
- i)
- Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen,
- ii)
- Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die die gesamte Union oder bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, oder
- iii)
- Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen‚ für die innovative finanzielle Lösungen und Marktstrukturen entwickelt werden müssen‚ insbesondere bei neuen oder komplexen Fällen von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen;
- b)
- die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.
(2) Die Komponenten gemäß Absatz 1 werden bei Bedarf komplementär zur Unterstützung eines bestimmten Finanzierungs- oder Investitionsprojekts eingesetzt, auch durch Kombination einer Unterstützung aus beiden Komponenten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.