Artikel 8 VO (EU) 2021/523

Politikbereiche

(1) Der Fonds „InvestEU” ist für die folgenden vier Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a)
Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur” umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, einschließlich multimodaler Verkehr, Straßenverkehrssicherheit – auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Zahl tödlicher Unfälle und schwerer Verletzungen im Straßenverkehr bis 2050 auf null zu reduzieren –, Erneuerung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Energie, insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik bis 2030, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie-, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Verbundgrade, der digitalen Verbindungsfähigkeit und des digitalen Zugangs auch im ländlichen Raum, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, einschließlich Binnenwasserstraßen, Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Kreislaufwirtschaft, Natur und sonstige Umweltinfrastruktur, Kulturerbe, Tourismus, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die Ziele der Union in den Bereichen Umwelt- oder Klimaresilienz oder soziale Nachhaltigkeit befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.
b)
Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung” umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Produktentwicklung und Innovation, den Technologietransfer und die Weitergabe von Forschungsergebnissen an den Markt zur Unterstützung von Marktkatalysatoren und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, die Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen und die Digitalisierung der Wirtschaft in der Union.
c)
Der Politikbereich „KMU” umfasst den Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit hauptsächlich für KMU, darunter auch für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU, sowie für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
d)
Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen” umfasst Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft sowie Fördermaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur einschließlich Infrastruktur für Gesundheit und Bildung sowie Sozial- und Studierendenwohnungen, soziale Innovation, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

(2) In allen Politikbereichen wird ein Querschnittsprogramm für einen gerechten Übergang eingerichtet. Dieses Programm umfasst Investitionen, mit denen soziale, wirtschaftliche und umweltbezogene Herausforderungen angegangen werden, die sich aus der Phase des Übergangs hin zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und der von ihr angestrebten Klimaneutralität 2050 ergeben, und kommt Gebieten zugute, die in einem von einem Mitgliedstaat gemäß der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang erstellten Plan für einen gerechten Übergang benannt wurden.

(3) Alle Politikbereiche können strategische Investitionen – auch in wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse – umfassen, die der Unterstützung von Endempfängern dienen, deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel, verbesserte Resilienz und die Stärkung strategischer Wertschöpfungsketten von strategischer Bedeutung sind.

Um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, müssen im Fall von strategischen Investitionen in den Bereichen Verteidigung Raumfahrt und Cybersicherheit sowie bei bestimmten Arten von Projekten mit konkreten, direkten Auswirkungen auf die Sicherheit in systemrelevanten Wirtschaftszweigen in den gemäß Absatz 9 dieses Artikels angenommenen Investitionsleitlinien (im Folgenden „Investitionsleitlinien” ) Beschränkungen für Endempfänger, die der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und für Endempfänger, deren Geschäftsleitung außerhalb der Union angesiedelt ist, festgelegt werden. Diese Beschränkungen werden im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtspersonen festgelegt, die in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 und in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU festgelegt sind.

Durch die Investitionsleitlinienwerden unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen an die Kontrolle der Finanzintermediäre sowie die Anforderungen an die Kontrolle und die Geschäftsführung der Endempfänger in anderen Teilbereichen festgelegt. Unter Berücksichtigung jener Anforderungen, legt der Lenkungsausschuss notwendige weitere Anforderungen fest.

(4) Lässt sich eine dem Investitionsausschuss vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so wird sie dem Politikbereich zugeordnet, der ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte entspricht, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

(5) Finanzierungen und Investitionen werden auf ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen geprüft. Falls solche Auswirkungen bestehen, erfolgt eine Prüfung der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales sicherzustellen. Die Projektträger, die eine Finanzierung beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen auf der Grundlage des in Absatz 6 genannten Leitfadens vor. Projekte unterhalb einer im Leitfaden festgelegten Größe sind von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen. Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, kommen für eine Förderung nach dieser Verordnung nicht in Betracht. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist, muss er dies gegenüber dem Investitionsausschuss begründen.

(6) Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Folgendes ermöglicht:

a)
in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken, auch mittels entsprechender Anpassungsmaßnahmen, sicherzustellen und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;
b)
die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;
c)
die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen – auch auf die Gleichstellung der Geschlechter – und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der notwendigen Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;
d)
Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;
e)
Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 5 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.

(7) Die Durchführungspartner legen nach den Vorgaben der Kommission die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen nachzuverfolgen, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

(8) Die Durchführungspartner wenden als Zielvorgabe an, dass mindestens 60 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur” zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur” bestimmte Anteil der EU-Garantie so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche festzulegen. In den Investitionsleitlinien werden auch die Modalitäten für die Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Programms für einen gerechten Übergang festgelegt. Die Investitionsleitlinien werden in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(10) Für strategische Finanzierungen und Investitionen können in den Investitionsleitlinien für die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung und Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an systemrelevanten Technologien sowie an Technologien festgelegt werden, die für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu achten ist.

(11) Die Kommission stellt den Durchführungspartnern, dem Investitionsausschuss und den Beratungspartnern die Informationen zur Anwendung und Auslegung der Investitionsleitlinien zur Verfügung.

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