Artikel 29 VO (EU) 2021/523
Evaluierung
(1) Die Evaluierungen des Programms „InvestEU” werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die unabhängige Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU” , insbesondere über den Einsatz der EU-Garantie, die Einhaltung der Verpflichtungen der EIB-Gruppe gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, die Zuweisung der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absätze 4 und 5, die Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform, die Mittelzuweisung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i sowie über Artikel 8 Absatz 8. In der Evaluierung soll in erster Linie aufgezeigt werden, wie die Einbeziehung der Durchführungspartner und der Beratungspartner in die Durchführung des Programms „InvestEU” zur Verwirklichung der Ziele des Programms und der politischen Ziele der EU, insbesondere in Bezug auf den Mehrwert und die Ausgewogenheit im Hinblick auf die geografische und branchenbezogene Verteilung der unterstützten Finanzierungen und Investitionen, beigetragen hat. Bei der Evaluierung wird ferner die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 und die im Politikbereich „KMU” gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erreichte Ausrichtung auf KMU bewertet.
(3) Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU” , spätestens aber zum 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die unabhängige Abschlussevaluierung des Programms „InvestEU” vor, der insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen.
(5) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.
(6) Im Einklang mit Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung enthält der jährliche Bericht der Kommission nach Artikel 250 der Haushaltsordnung alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie auf Grundlage der Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15 % anpasst.
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